Welche Lohnsteuerklasse, wenn Sie verheiratet sind? - so wählen Sie die richtige Kombination

Richtige Steuerklassenwahl erhöht monatliche Liquidität. Richtige Steuerklassenwahl erhöht monatliche Liquidität.
Normaler Weise gibt es bei der Einstufung in die Lohnsteuerklasse keine Wahlmöglichkeiten. Für Verheiratete, die beide berufstätig sind, gibt es allerdings eine Ausnahme.
Uwe Rabolt
17.11.2011 Uwe Rabolt

Lohnsteuerklasse ist abhängig vom Familienstand

  • Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige bekommen von den Finanzbehörden eigentlich kein Mitspracherecht bei der Wahl der Lohnsteuerklasse. 
  • Singles ohne Kinder werden in Klasse I eingestuft, getrennt Lebende mit Kindern in Klasse II, Verheiratete bei nur einem Arbeitnehmer in III, bei den Lohnsteuerklassen IV und V gibt es Besonderheiten. Die Steuerklasse VI findet bei zwei Arbeitsverhältnissen Anwendung. 
  • Bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, werden in der Regel die Steuerklassen III und V  zu Grunde gelegt. Die Steuerklasse V führt zu einer höheren Besteuerung als Steuerklasse III.
  • Liegen die Einkommen der Ehepartner sehr weit auseinander, ist es sinnvoll, dass derjenige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III wählt und sich der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen nach Lohnsteuerklasse V besteuern läßt. 

Verheiratete sollten rechnen

  • Liegen die Einkommen bei zwei Berufstätigen, die verheiratet sind, nicht allzuweit auseinander, auch unter Berücksichtigung eventueller Freibeträge auf der Steuerkarte, lohnt es sich,  zu rechnen. 
  • Als Alternative zu der Lohnsteuerklasseneinteilung III / V bietet sich auch eine Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse IV für beide Ehepartner an. 
  • Wenn Sie verheiratet sind, können Sie sich mit Hilfe eines Steuerrechners leicht und schnell einen Überblick schaffen, welche Lohnsteuerklasse für Sie und Ihren Ehepartner die günstigere Variante ist.  
  • Das Berechnen der optimalen Lohnsteuerklasse kann einer Familie rasch einige hundert Euro monatlich an zusätzlicher Liquidität bringen. Die endgültige Festsetzung der Steuerschuld erfolgt dann natürlich über die Einkommensteuererklärung.  
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