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Urlaubsanspruch in der Gastronomie nutzen - so geht's

Nutzen Sie Ihren Urlaubsanspruch in der Gastronomie.
Nutzen Sie Ihren Urlaubsanspruch in der Gastronomie.
Sie arbeiten in der Gastronomie und fragen sich, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, da Sie auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen? Vielleicht haben Sie ja auch keinen schriftlichen Vertrag und möchten nun mehr über Ihren Urlaub erfahren? Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch in der Gastronomie nutzen.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für das Gaststättenwesen

  • Arbeitnehmer, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in einem Kalenderjahr.
  • Der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub beträgt 24 Werktage. Das gilt auch für die Gastronomie.
  • Werktage sind die Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
  • Der Samstag wird dabei als Werktag mitgezählt. Wenn die Arbeitszeit nicht alle Werktage in der Woche (6 Tage)  berühren, muss der Urlaubsanspruch in die Arbeitstage umgerechnet werden. Dabei ergibt sich bei einer 5-Tage-Woche laut Gesetz ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen.

Machen Sie Ihren Anspruch auf Urlaub in Gastronomie geltend

  • Vorraussetzung für Ihren Urlaubsanspruch auch in der Gastronomie ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages. Das gilt auch für Teilzeit-, Berufsausbildungs- und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 
  • Sie erwerben den vollen Urlaubsanspruch nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Nach jedem gearbeiteten Monat erwerben Sie ein Zwölftel des Jahresanspruchs.
  • Sie dürfen Ihren Urlaub nicht selbstständig, ohne das Einverständnis Ihres Arbeitgebers festlegen. Der Arbeitgeber legt Ihren Erholungsurlaub unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche fest.
  • Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubswünschen nachkommen. Manchmal kann er aber Ihren Urlaubsanspruch ablehnen. Gründe dafür sind wichtige betriebliche Belange, wie unerwartete neue Aufträge, Personalknappheit, Saison-und Kampagnenzeiten sowie Abschluss und Inventurarbeiten. Ebenfalls kann er Ihren Urlaubswunsch ablehnen, wenn er andere Beschäftigte unter sozialen Gesichtspunkten berücksichtigen muss, z.B. einer alleinerziehenden Beschäftigten in den Ferien Urlaub geben muss.
  • Grundsätzlich sollten Sie Ihren Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr abgelten. Wenn das nicht möglich ist, können Sie Ihren Urlaub mit ins nächste Kalenderjahr übertragen. Dann muss er allerdings bis zum 31.3. des nächsten Jahres genommen worden sein, sonst verfällt er ersatzlos.
  • Wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, ist von der gesetzlichen Mindestanzahl laut Bundesurlaubsgesetz und laut wöchentlichen Arbeitstagen auszugehen. Sie sollten jedoch, um Missverständnisse zu vermeiden, um einen schriftlichen Vertrag bitten.
  • In der Gastronomie gelten Tarifverträge, die oft bessere Konditionen als die gesetzlichen Mindestbestimmungen vorgeben. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband des Bundeslandes und die Gewerkschaft-Nahrung-Genuss-Gaststätten informieren über die aktuellen Tarifbestimmungen.
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