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Unterschied - Mitbestimmungsrecht und Mitwirkungsrecht

Betriebsrätinnen haben Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte.
Betriebsrätinnen haben Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte.
Einstellung, Kündigung oder auch nur Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten - die Aufgaben und Rechte eines Betriebsrates sind sehr vielgestaltig. Sind Sie selbst Mitglied in einem Betriebsrat oder haben Sie häufig mit ihm zu tun, sollte Ihnen der Unterschied zwischen Mitbestimmungsrecht und Mitwirkungsrecht geläufig sein.

Als Betriebsratsmitglied können Sie da, wo Sie Mitbestimmungsrechte haben, generell mehr Macht ausüben als dort, wo Ihnen lediglich Mitwirkungsrechte zur Verfügung stehen. Denn bei den letztgenannten Rechten handelt es sich lediglich um solche Tatbestände, bei denen der Betriebsrat in irgendeiner Weise beteiligt sein muss - er kann jedoch selbst über das Ergebnis einer Angelegenheit nicht mitbestimmen.

Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte ausüben

  • Das Recht des Betriebsrates zur Mitbestimmung ist u.a. in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat beispielsweise über Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit und über die Pausen mitbestimmen.
  • Eines der wichtigsten Rechte zur Mitwirkung ist in § 102 BetrVG geregelt: Hiernach hat der Betriebsrat das Recht, vor einer Kündigung angehört zu werden. Der Arbeitgeber muss ihm zudem die Kündigungsgründe mitteilen. Unterbleibt hier die Beteiligung des Betriebsrates, ist die Kündigung nicht wirksam.
  • Zu den allgemeinen Mitwirkungsrechten des Betriebsrates gehört auch das Recht auf Information bzw. auf Unterrichtung. Grundlegend ist dieses in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt. Damit Sie als Mitglied des Betriebsrates Ihre Aufgaben ordnungsgemäß durchführen können, können Sie beispielsweise vom Arbeitgeber jederzeit verlangen, dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
  • Insbesondere kann die Arbeitnehmervertretung im Betrieb vom Arbeitgeber Auskunft über diejenigen Arbeitnehmer verlangen, für die die Voraussetzungen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zutreffen - dies sogar selbst dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer einer Weitergabe seiner Daten an den Betriebsrat nicht zugestimmt bzw. widersprochen hat.

Bei kirchlichen Arbeitgebern bestehen Unterschiede

  • Nicht in jedem Betrieb gibt es einen Betriebsrat. Handelt es sich um eine Einrichtung von Kirche, Diakonie oder Caritas, dann wird anstelle eines Betriebsrates eine Mitarbeitervertretung gewählt. Die Rechte dieses Organs ergeben sich im Unterschied zu den Rechten des Betriebsrates nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern aus kirchengesetzlichen Regelungen. Dies sind für Einrichtungen mit einem evangelischen Träger das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) und für Einrichtungen mit einem katholischen Träger die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).

  • Die Rechte dieser Gremien sind ähnlich differenziert ausgestaltet. Auch hier gibt es einen Unterschied zwischen Mitbestimmungsrechten und bloßen Mitwirkungsrechten. 

Die Arbeitnehmervertretung hat in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine wichtige Aufgabe. Wichtig ist hierbei vor allem der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber.

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