Alle Kategorien
Suche

Unterhalt kürzen - so passen Sie die Unterhaltszahlungen an

Ein häufiges Streitthema: Unterhaltszahlungen
Ein häufiges Streitthema: Unterhaltszahlungen © Günter Havlena / Pixelio
Ein einmal festgelegter Unterhalt kann nicht berücksichtigen, wie sich Ihre Einkommensverhältnisse und die des Unterhaltsempfängers in der Zukunft verändern. Dann kann es notwendig sein, den Unterhalt zu kürzen. Das ist allerdings gar nicht so einfach.

Wenn für Sie selbst das Geld kaum mehr zum Leben reicht, sollten Sie prüfen, ob es nicht eine Möglichkeit für Sie gibt, die Unterhaltszahlungen zu kürzen. Denn letztlich geht es beim Unterhalt um eine finanzielle Gleichberechtigung, nicht um eine Übervorteilung eines der Beteiligten.

Wie Sie den Unterhalt kürzen

  • Wenn es für die Unterhaltshöhe einen "vollstreckbaren Titel" gibt, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen nur dann kürzen oder einstellen, wenn der Unterhaltsempfänger einer Abänderung der Unterhaltshöhe zustimmt oder wenn Sie beim Familiengericht eine Unterhaltsabänderungsklage erheben.
  • Wenn Sie ohne Abänderung eines Unterhaltstitels nicht mehr zahlen, können Sie sich unter Umständen sogar strafbar machen.
  • In Unterhaltssachen herrscht beim Familiengericht Anwaltszwang. Wenn Sie den Unterhalt abändern wollen, sollten Sie sich deshalb an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden.
  • Sie können die Unterhaltszahlungen ab dem Zeitpunkt kürzen, in dem der Antrag auf Abänderung beim Familiengericht eingeht.
  • Auch dann, wenn Ihr Einkommen unter den "notwendigen Selbstbehalt" laut Düsseldorfer Tabelle sinkt, berechtigt Sie dies nicht zu einer Kürzung des Unterhalts. Eine Absenkung des Einkommens wird zunächst als vorübergehende Erscheinung angesehen oder man geht davon aus, dass Sie mehr Geld verdienen könnten, wenn Sie nur wollten - Sie also selbst schuld sind.
  • Wenn Ihr Einkommen abzüglich der Unterhaltszahlungen mehr als nur unwesentlich unter dem notwendigen Selbstbehalt (derzeit 950,- bei Kindesunterhalt) liegt oder wenn sich relevante Veränderungen in den Verhältnissen des Unterhaltsempfängers ergeben haben, ist eine Abänderungsklage aber im Regelfall zu empfehlen.
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie den Unterhalt verringern können und sich einen Rechtsanwalt eigentlich nicht leisten können, sollten Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf "Beratungshilfe" stellen. Wenn diese bewilligt wird, zahlen Sie in den meisten Bundesländern für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt nur einmalig 20,-€ Kostenbeteiligung. Alternativ steht Ihnen dann in manchen Bundesländern eine "öffentliche Rechtsberatung" zur Verfügung.
  • Auch verschiedene Beratungsstellen von Diakonie, Caritas, Rotem Kreuz etc. bieten für solche Fälle eine kostenlose Beratung an.

Beispiele für eine Kürzung der Unterhaltszahlungen

  • Beim Ehegatten- oder Betreuungsunterhalt können Sie den Unterhalt kürzen, wenn der Expartner wieder mit einem Partner zusammen lebt. Dann muss sich dieser eine "Haushaltsersparnis" zurechnen lassen, die von den Gerichten häufig bei ca. 10% der Unterhaltshöhe gesehen wird. Bei einer "verfestigten Partnerschaft" kann dies sogar dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch ganz entfällt.
  • Beim Kindesunterhalt sind die Einkünfte des Kindes teilweise anrechenbar. Sie sollten sich deshalb alle 2 Jahre Belege über das Einkommen des Kindes vorlegen lassen.
  • Wenn Sie heiraten oder weitere Kinder bekommen, ist die Höhe des Unterhalts neu zu berechnen, weil es mehr Unterhaltsberechtigte gibt.
  • Mit erreichen der Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile des Kindes Barunterhaltspflichtig - entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Es kann also nicht schaden, wenn Sie über die Einkünfte des Expartners einigermaßen im Bilde sind.
  • Wenn Ihr Kind heiratet oder Ihre Tochter ein Kind bekommt, ist vorrangig der neue Partner unterhaltspflichtig, sodass Ihre eigene Unterhaltspflicht ggf. entfällt.
  • Kein Grund für eine Kürzung der Unterhaltszahlungen sind hingegen Kosten, die durch den Kindesumgang entstehen. Selbst wenn das Kind zu 50% bei Ihnen aufhältig ist, rechtfertigt dies keine Abänderung des Unterhalts.
Teilen: