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Taxifahrten absetzen - das sollten Sie beachten

Taxifahrten aus beruflichen Gründen sind steuerlich absetzbar.
Taxifahrten aus beruflichen Gründen sind steuerlich absetzbar.
Im Zusammenhang mit der Berufsausübung entstehende Fahrtkosten können Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer von der Steuer absetzen. Welche das sind, ist u.a. im Einkommensteuergesetz geregelt. Damit der Fiskus mitspielt, müssen Sie bei Taxifahrten einiges beachten.

Bus verpasst? Auto startet nicht? Wollen Sie nicht zu spät zur Arbeit kommen, nehmen Sie sich ein Taxi. Die Kosten dafür können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Taxifahrten in der Steuererklärung

Bekanntermaßen ist das Finanzamt streng, wenn es um die steuerlicher Anerkennung nicht plausibel erscheinender Angaben über Kosten geht, die Sie von der Steuer absetzen wollen.

  • Als Arbeitnehmer können Sie die Kosten für die Fahrt zur Arbeit bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen. Erstattet werden Aufwendungen mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Darunter fallen auch Taxifahrten.
  • Wenn Sie als Freiberufler oder Unternehmer aus beruflichen Gründen mit dem Taxi fahren, werden diese Kosten den Betriebsausgaben zugeordnet. Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer können Sie als Vorsteuerberechtigte von der Vorsteuer geltend machen.
  • Nicht nur aus beruflichen Gründen dürfen Sie Taxikosten steuerlich geltend machen. Auch als Privatperson gestattet der Fiskus die Angabe von Fahrtkosten zum Arzt oder Krankenhaus in der Steuerklärung. Von der Steuer absetzen lassen sie sich unter dem Punkt außergewöhnliche Belastungen. Hier gilt, geringes Einkommen und Zahl der Kinder sorgen für eine verminderte Zumutbarkeit bei den Ausgaben. Der absetzbare Betrag nimmt zu.
  • Wie können Sie die Taxifahrten in der Praxis steuerlich absetzen? Sie müssen sich eine Finanzamt konforme Quittung vom Fahrer oder der Taxifirma ausstellen lassen. Die jeweiligen Belege müssen Sie aufheben.
  • Die Beträge geben Sie als Arbeitnehmer in den Werbungskosten, privat in den außergewöhnlichen Belastungen und als Unternehmer bei den Betriebsausgaben an. Sollte das Finanzamt auf eine Belegvorlage bestehen, legen Sie die Originalbelege vor.

Schlampige Quittungen – Kosten lassen sich nicht absetzen

Sie haben alle Taxi-Quittungen gesammelt und dem Finanzamt vorgelegt. Das kann allerdings Ihre Belege einfach nicht anerkennen. Oft sind die Quittungen fehlerhaft ausgefüllt. Als normaler Steuerbürger oder vorsteuerberechtigter Unternehmer haben Sie gleichermaßen das Nachsehen. Für die Steuererklärung sind sie damit völlig nutzlos.

  • Für Taxifahrten gibt es in Deutschland zwei Steuerarten. Alle Fahrten innerhalb einer Gemeinde oder Strecken kürzer als 50 Kilometer sind sogenannte Stadtfahrten, sie werden mit 7 Prozent Mehrwertsteuer belastet.
  • Für alle anderen Fahrten gilt der übliche Steuersatz von 19 Prozent. Wenn Sie mit dem Taxi mehrere Ortschaften durchfahren oder die Fahrtstrecke länger als 50 Kilometer ist, dann muss die Taxirechnung 19 Prozent Steuern beinhalten.
  • Damit Sie Ihre Taxiquittungen vom Finanzamt anerkannt erhalten, dürfen wesentliche Dinge nicht fehlen. Dazu gehören Name und Anschrift der Firma, Ordnungsnummer des Taxis, Fahrpreis, Fahrtstrecke (Start- und Endpunkt), Steuersatz, Datum und Unterschrift vom Fahrer. Wichtig ist, dass der verwendete Steuersatz auf der Quittung ersichtlich ist. Sonst können Sie nichts abziehen.
  • Fällt die Rechnung höher als 150 Euro aus, muss der genaue Mehrwertsteuerbetrag, Steuer- oder Umsatzsteuerident-Nummer und die durchlaufende Rechnungsnummer angegeben werden.

Beachten Sie: Das Finanzamt kennt Taxikosten nur dann an, wenn das Taxi über eine entsprechende Zulassung verfügt. Für Mietwagenfirmen mit und ohne Fahrer trifft das nicht zu. Hier gilt immer der normale Regelsatz (19 Prozent Umsatzsteuer). Die 7 Prozent wären dann falsch. Die Anerkennung entfällt.

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