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Zweitwohnung absetzen - so geht's

Eine Zweitwohnung ist oft beruflich notwendig.
Eine Zweitwohnung ist oft beruflich notwendig.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz nicht an Ihrem Wohnort liegt, können die notwendige Zweitwohnung von der Steuer absetzen. Dies gilt nicht nur für Verheiratete.

Die Zweitwohnung muss beruflich notwendig sein

Der Arbeitsmarkt erfordert seit vielen Jahren eine steigende Mobilität der Arbeitnehmer. Der geeignete Arbeitsplatz findet sich häufig nicht mehr in einer Umgebung, dass eine tägliche Anfahrt möglich ist. In diesem Fall wird eine Zweitwohnung notwendig, die der Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kann. 

  • Die steuerliche Absetzbarkeit greift nicht nur für Verheiratete, weil der Lebensmittelpunkt der Wohnort der Familie ist. Alleinstehende, die zum Beispiel an Ihrem Heimatort ein Ehrenamt bei einem Verein ausüben oder ein Familienmitglied pflegen, können die Zweitwohnung ebenfalls absetzen.
  • Sollten Sie in die Situation einer örtlichen beruflichen Veränderung kommen, und eine neue Wohnung suchen, sind einige Dinge zu beachten. Das Finanzamt erkennt eine Wohnung, deren Größe 60 Quadratmeter nicht übersteigt, ohne Weiteres an. Ist die Wohnung größer, wird es schwierig, den Bedarf zu erklären. 

Alle Kosten lassen sich absetzen

Sie können im Prinzip alle Kosten, die mit Bezug der Zweitwohnung notwendig werden, absetzen.

  • Dies beginnt mit den Kosten, die Ihnen mit der Suche der Wohnung entstehen. Darunter fallen Fahrtkosten, Telefongebühren, die Maklercourtage und die Kosten für den Umzug.
  • Die Miete und die Nebenkosten sind selbstverständlich auch steuerlich abzugsfähig. Darübe rhinaus die Fahrtkosten zwischen Zweitwohnung und dem Ort, an dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet.
  • Sollten Sie keine möblierte und voll ausgestattete Wohnung anmieten, können Sie auch die Anschaffungskosten für die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände absetzen. 
  • Für einen Auszubildenden, der im Haus der Eltern nur ein Zimmer bewohnt, ist diese Regelung allerdings nicht zutreffend. Er kann nur die Kosten für die wöchtentliche Heimfahrt mit 30 Cent pro Kilometer in der Steuererklärung angeben. 
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