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Privateinlage versteuern - Tipps für Unternehmer

Die Herkunft der Privateinlagen muss dokumentiert sein.
Die Herkunft der Privateinlagen muss dokumentiert sein.
Als Unternehmer kommen Sie hin und wieder in Situationen, wo Sie im Interesse Ihrer Firma schnell handeln müssen. Ein gutes Angebot wollen Sie nicht ausschlagen oder eine Firmenpartnerschaft verlangt nach einem höheren Eigenkapital. Spielt der Faktor Zeit eine große Rolle, dann werden Sie anstelle des Bankdarlehens einer Privateinlage den Vorrang geben. Sie setzen privates Geld für betriebliche Zwecke ein. Was ist zu beachten? Sind diese Einlagen zu versteuern?

Nicht immer ist die betriebliche Kasse ausreichend gefüllt. Daher bezahlen Sie die eine oder andere Anschaffung im Unternehmen mit Ihrem privaten Geld. Aus steuerlicher Sicht bedeutet das: Die Anschaffungen erfolgen betrieblich veranlasst. Damit werden sie als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Privateinlagen und -entnahmen auf Privatkonto buchen

Wenn Sie ein Geschäft führen, kommt es häufig vor, dass Sie im Bedarfsfall Geld oder Gegenstände aus dem Unternehmen entnehmen oder aus Ihrem Privatvermögen einbringen. Diese Privatentnahmen und Privateinlagen reduzieren, beziehungsweise erhöhen das Eigenkapital. Damit alles übersichtlich bleibt, werden sie bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft über das Privatkonto gebucht. 

  • Als Privatentnahme zählen unter anderem Bargeldentnahmen aus der Kasse, Umbuchungen vom Betriebskonto auf das Privatkonto, die Entnahmen von Waren oder die private Nutzung des Firmenfahrzeuges. Wenn Sie im Unternehmen produzierte Ware entnehmen, ist diese mit dem Marktpreis zu bewerten. Gebucht wird das als sonstiger Ertrag. Dieser ist zu versteuern. Denn zumindest die Umsatzsteuer müssen Sie dafür abführen.
  • Als Beispiele für Privateinlagen wären zu nennen, privates Bargeld der Kasse zuzuführen, vom Privatkonto auf das Geschäftskonto umzubuchen oder das bis dato privat genutzte Fahrzeug ins Betriebsvermögen einzubringen. Weder Privateinlagen noch Privatentnahmen haben Einfluss auf den Gewinn. Sie erhöhen oder vermindern das Betriebsvermögen des Unternehmens. 
  • Wenn Sie Geld vom Privatkonto auf Ihr Geschäftskonto überweisen, betexten Sie die Buchung mit dem Stichwort “ Privateinlage“.  Besondere Erklärungen betreffs der Einlage müssen Sie nicht abgeben. Das gilt auch, wenn Sie die Kasse mit privatem Bargeld auffüllen. Bei Ihrem Privatgeld sollte es sich allerdings um nachweislich versteuertes Barvermögen handeln.

Private Einlagen bei ungeklärter Herkunft versteuern

Wenn Sie für ihr Unternehmen Privateinlagen leisten und diese als Einnahmen beim Betriebsvermögen buchen, möchte das Finanzamt spätestens bei einer Betriebsprüfung wissen, woher die Einlagen stammen.

  • Nicht zu versteuern sind sie nur dann, wenn diese auf bereits versteuerten Einnahmen beruhen. Schlechte Karten gegenüber der Steuerbehörde hätten Sie beispielsweise bei einer Bareinzahlung mit dem Buchungstext “Spielcasino-Gewinn“.
  • Können Sie keinen Nachweis erbringen, handelt es sich um eine ungeklärte Privateinlage und damit um eine nicht versteuerte Einnahme. Das ist auch die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes, siehe BFH-Beschluss vom 13.06.2013 (XB-132-133/12).
  • Casino-Gewinne müssen Sie privat nicht gesondert aufzeichnen. Bei einer Verknüpfung von privatem Vermögen mit dem Gewerbebetrieb entsteht eine Aufzeichnungspflicht. Dann lässt sich auch die Herkunft der Mittel ausreichend erklären.

Bei einer privaten Bareinlage achten Sie auf einen entsprechenden Nachweis der Herkunft. Wenn Sie später eine Rückführung in das Privatvermögen vornehmen, entfällt die Nachweispflicht von betrieblichen Konten. Versteuern müssen Sie auch nichts doppelt.

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