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Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz - die Kleinunternehmerregelung verständlich erklärt

Als Kleinunternehmer verzichten auf den Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen.
Als Kleinunternehmer verzichten auf den Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen.
Ein für viele Unternehmer geläufiger Begriff ist "Kleinunternehmerregelung". Dieser wird im Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz genau geregelt. Der Kerninhalt kann zusammengefasst so lauten: Kleinunternehmer bleiben bis zum Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen umsatzsteuerbefreit (mit allen weiteren Folgen), wenn sie es denn wünschen.

Unternehmer unterliegen im Allgemeinen der Umsatzsteuerpflicht. Kleinunternehmer können sich unter Umständen davon befreien lassen beziehungsweise bei der ersten Anmeldung beim Finanzamt ihren Verzicht erklären.

Umsatzsteuergesetz (Paragraph 19) - Kleinunternehmerregelung

  • Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass jene Unternehmen keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wenn im aktuellen Steuerjahr ein Umsatz von weniger als 17.500 Euro erzielt wird. Im darauf folgenden Jahr wird eine Umsatzgrenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten.
  • Wenn Sie ein Gewerbe anmelden oder sich als Freiberufler direkt an das Finanzamt wenden, erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Hier können Sie ankreuzen, ob Sie die Kleinunternehmerregelung gemäß Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz beanspruchen wollen oder nicht.  
  • An Ihre Entscheidung sind Sie, vorausgesetzt die Umsätze liegen in den Grenzen, dann fünf Jahre gebunden.

Rechnungen als Kleinunternehmer richtig erstellen

  • Die Kleinunternehmerregelung hat neben der Vereinfachung der Buchführung das Wegfallen der Be- und Verrechnung der Umsatzsteuer zur Folge. Damit wird das Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung einfacher, da Sie keine Umsatzsteuer auszuweisen haben.
  • Gewisse Anforderungen müssen Sie dennoch erfüllen. Ihre Rechnungen müssen Sie so schreiben, dass notwendige Punkte enthalten sind. Neben Ihrem vollständigen Namen (plus Adresse, Steuernummer) und der des Leistungsempfängers müssen Sie das Ausstellungsdatum, Angaben zur gelieferten Ware/Dienstleistung sowie den Zeitpunkt der Warenlieferung beziehungsweise Dienstleistungserbringung aufführen.
  • Da Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, brauchen Sie keine Aufschlüsselung der Steuer vornehmen. Ihre Rechnung muss daher einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung beinhalten. 
  • Wie Sie den Hinweis formulieren, ist nicht gesetzlich einheitlich vorgegeben. Bei der Formulierung beziehen Sie sich auf den Paragraph 19 (1) Umsatzsteuergesetz.

Achtung: Sollten Sie aus Versehen auf Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, werden Sie zum Schuldner des Finanzamtes. Die Kleinunternehmerregelung bleibt davon unberührt. Die ausgewiesenen Steuerbeträge müssen Sie allerdings an den Fiskus abführen. 

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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