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Kündigung vom Mietvertrag vor dem Einzug - was Sie beachten sollten

Verträge vor Unterschrift genau durchdenken.
Verträge vor Unterschrift genau durchdenken. © S. Hofschlaeger / Pixelio
Ein Mietvertrag ist mit Ihrer Unterschrift wirksam. Wenn Sie bereits vor dem Einzug die Kündigung erklären möchten, müssen Sie die Kündigungsfristen trotzdem einhalten oder mit dem Vermieter eine einvernehmliche Regelung herbeiführen.

Was Sie benötigen:

  • Kündigungsgrund
  • Einvernehmen mit Vermieter

Vertrag ist Vertrag. Sie können einen Vertrag nicht einseitig wieder rückgängig machen und dürfen auch von Ihrem Vertragspartner nicht erwarten, dass er ohne Weiteres bereit ist, auf die Durchführung des Vertrages zu verzichten. Wie jeder andere Vertrag auch ist ein Mietvertrag ist für Sie und den Vermieter bindend, sobald sie ihn beide unterschrieben haben.

Der Mietvertrag besteht bereits vor Ihrem Einzug

  • Schließlich erwarten Sie auch von Ihrem jeweiligen Vertragspartner, dass er seinerseits die im Vertrag übernommenen Pflichten anerkennt und nicht versucht, sich einseitig von den im Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu lösen.
  • Es geht zu Ihren Lasten, wenn Sie nach Ihrer Unterschrift feststellen, dass Ihnen die Wohnung zu groß oder zu klein, zu laut oder zu teuer ist. Diese Umstände sind subjektiv bedingt und nicht Vertragsbestandteil.
  • Wenn Sie also bereits vor dem Einzug in die neue Wohnung den Mietvertrag kündigen möchten, müssen Sie die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen einhalten. Danach können Sie als Mieter Ihre Kündigung bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats erklären.
  • Eine frühere Kündigung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen können, der es Ihnen unzumutbar macht, in die Wohnung einzuziehen und sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist verweisen zu lassen. Sie können dann die fristlose Kündigung erklären. Diese kommt auch dann in Betracht, wenn Ihr Vermieter sich beharrlich weigert oder nicht in der Lage ist, seinen im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen nachzukommen.

Kündigung aus wichtigem Grund prüfen

  • Fälle dieser Art sind dann denkbar, wenn sich die Wohnung in einem erbärmlichen Zustand befindet und faktisch nicht bewohnbar ist und es dem Vermieter obliegt, Ihnen die Wohnung bezugsfähig zur Verfügung zu stellen. Oder wenn sich der bisherige Mieter weigert, aus der Wohnung auszuziehen, kann der Vermieter Ihnen die Wohnung nicht zur Verfügung stellen und ist damit vertragsbrüchig.
  • Für die Wirksamkeit des Mietvertrages spielt es ansonsten keine Rolle, dass Sie die Wohnung noch nicht bezogen haben.

Einvernehmliche Vertragsauflösung verhandeln

  • Steht Ihnen kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite und wollen Sie auch die Kündigungsfrist nicht unbedingt einhalten, bleibt Ihnen nur übrig, mit dem Vermieter zu sprechen und ihn zu bitten, den Mietvertrag rückgängig zu machen. Der Umstand, dass Sie ihm vielleicht einen Ersatzmieter präsentieren, kann seine Kompromissbereitschaft durchaus fördern. Ein Ersatzmieter alleine aber rechtfertigt nicht Ihren vorzeitigen Auszug. Der Vermieter muss keinen Ersatzmieter akzeptieren.
  • Bieten Sie dem Vermieter auch an, dass Sie ihm die durch Ihre vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Unkosten (Vermittlungsprovision für den Makler, Zeitungsinseratkosten) ersetzen, falls er Sie vor Ihrem Einzug vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt.
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