Alle Kategorien
Suche

Inklusive Mehrwertsteuer - das sollten Sie darüber wissen

Preisauszeichungsvorschriften beim Online-Handel beachten
Preisauszeichungsvorschriften beim Online-Handel beachten
Den Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer" lesen Sie oft zu einer konkreten Preisauszeichnung im Online-Handel. Dabei dürfen Unternehmer, die Kleinunternehmerregelung für ihre Geschäftsausübung nutzen, dies gar nicht in dieser Form tun. Bei Immobilienmaklern werden Sie gleich zwei Zusätze finden. Einmal lesen Sie inklusive und ein anderes Mal plus Mehrwertsteuer.

Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, die jeder Endverbraucher zu bezahlen hat. Für einen Unternehmer, der als umsatzsteuerpflichtig gilt, hat sie eine ganz andere Bedeutung.

Im Online-Handel gilt Preisangabe - inklusive Mehrwertsteuer 

Die Preisauszeichnungsverordnung sieht vor, dass Sie beim gewerblichen Anbieten und Verkaufen von Waren über das Internet Ihre Preise mit einem besonderen Hinweis zu versehen haben.

  • Sie müssen darauf verweisen, dass die Umsatzsteuer in dem Endpreis bereits enthalten ist. Nur als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Wie sollen Sie sich verhalten? 
  • Wollen Sie nicht eine Abmahnung riskieren, müssen Sie auch als Kleinunternehmer angeben, dass Ihre Preise die Umsatzsteuer enthalten.
  • Wenn Sie den Kleinunternehmerstatus für Ihr Unternehmen beanspruchen, schreiben Sie keinesfalls zu Ihren Preisen den Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer". Verweisen Sie richtigerweise darauf, dass es sich hierbei um einen Endpreis handelt, der zuzüglich eventueller Versandkosten gilt. 
  • Ihre Angebote können Sie rechtssicher gestalten, indem Sie schreiben, gemäß Umsatzsteuergesetz § 19 wird keine Umsatzsteuer erhoben. Sie wird daher auch nicht ausgewiesen. 

Maklerangebote mit und ohne Steuerverweis 

  • Bei einem Hauskauf oder Hausverkauf fällt eine Maklerprovision an. Diese kann sowohl den Käufer, den Verkäufer als auch jeden Einzelnen gemäß einer jeweiligen Vereinbarung betreffen. Meist regelt der Immobilienmarkt, wie vorzugehen ist. Das betrifft sowohl die Provisionshöhe als auch wer sie zu zahlen hat.
  • Teilen sich Sie sich als Käufer mit einem Verkäufer die Provision für den Makler, dann werden Sie normalerweise nicht mehr als 3 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Sind Sie als Käufer für Provisionszahlung vorgesehen, erreicht die Höhe regional bedingt bis zu 7% (zuzüglich Mehrwertsteuer).
  • Bei jeder Provision kommt immer eine Mehrwertsteuer hinzu. Manche Makler versehen die Provisionsangabe mit inklusive Mehrwertsteuer. Sie lesen dann in Anzeigen solche Zusätze wie 5,6 Prozent Provision inklusive Mehrwertsteuer. 

Beispiel für die Bestimmung der Maklerprovision

  • Genau sehen Sie das an einem Beispiel. Sie kaufen über einen Makler ein Haus mit Grundstück für 260.000 Euro. Der Makler verlangt eine Provision von 5 Prozent netto. Sie zahlen bei 5 Prozent netto 13.000 Euro Provision.
  • Jetzt kommt noch die Mehrwertsteuer hinzu, die Sie unter Umständen als Vorsteuerabzugsberechtigte im Rahmen eines Gewerbebetriebes geltend machen können. Die Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent (Stand 2012). Zu den 13.000 Euro kommen weitere 2.470 Euro dazu.

Die endgültige Höhe der Provision beträgt in diesem Beispiel 15.470 Euro. Das entspricht einer angegebenen Provision von 5,95 Prozent inklusive Mehrwertsteuer.

Teilen: