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Haus zu verschenken - so gehen Sie korrekt vor

Beim Verschenken kann Schenkungssteuer anfallen.
Beim Verschenken kann Schenkungssteuer anfallen.
Wenn Sie Ihr Haus verschenken wollen, dann müssen Sie dabei einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Auch sollte sich der Beschenkte darüber im Klaren sein, dass - je nach Verwandtschaftsverhältnis und Wert des Hauses - Schenkungssteuern in nicht unerheblicher Höhe anfallen können.

Ein Haus zu verschenken ist eine großzügige Geste. Damit ein solches Geschenk nicht vorschnell gemacht wird, gilt es jedoch, einige Vorschriften zu beachten.

Was bei einem Haus zu beachten ist

  • Auch eine Schenkung stellt einen Vertrag dar, und sowohl Sie als Schenkender als auch der Beschenkte müssen sich einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll, vgl. § 516 Abs. 1 BGB.
  • Zur Gültigkeit eines Schenkungsvertrages ist normalerweise die notarielle Beurkundung des Versprechens notwendig, allerdings ist das Fehlen einer solchen Beurkundung unschädlich, wenn Sie die versprochene Zuwendung tatsächlich bewirken, vgl. § 518 BGB.
  • Bei Verträgen über Grundstücke gelten jedoch andere Regeln. Gem. § 311b Abs. 1 BGB müssten Sie einen Vertrag, in dem Sie sich zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichten, notariell beurkunden lassen. Wenn Sie dieses Formerfordernis nicht beachten, wird der Vertrag dennoch gültig, wenn die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Verschenken ohne Reue

  • Bei einer Schenkung sollten Sie auch beachten, dass Sie das Verschenkte zurückfordern können, wenn Sie nach der Schenkung außerstande sind, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder Ihren sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, vgl. § 528 BGB.
  • Dies kann insbesondere eine Rolle spielen, wenn Sie zum Beispiel Ihr Haus an Ihre Kinder verschenkt haben, einige Zeit später in ein Altenheim ziehen müssen und das nötige Geld dafür nicht aufbringen können. Dann können unter Umständen auch die Sozialämter nachfragen und das Verschenkte von den Beschenkten zurückfordern.
  • Wenn sich die Beschenkten grob undankbar zeigen oder sich einer schweren Verfehlung gegen Sie als Schenker schuldig machen, dann können Sie die Schenkung widerrufen, vgl. § 530 Abs. 1 BGB.
  • Daran denken sollten Sie auch, dass der Beschenkte möglicherweise Schenkungssteuer zahlen muss. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert des Geschenks.

Ein Haus zu verschenken bzw. zu Lebzeiten das Eigentum daran an die eigenen Kinder zu übertragen, kann aus steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Allerdings sollte dies frühzeitig erfolgen, um mögliche Rückforderungsansprüche der Sozialleistungsträger zu verhindern.      

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