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Hartz 4: Haushaltsgemeinschaft - Erklärung

Haushaltsgemeinschaft nach SGB II - Verwandte leben und wirtschaften in einem gemeinsamen Haushalt.
Haushaltsgemeinschaft nach SGB II - Verwandte leben und wirtschaften in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Begriff der “Haushaltsgemeinschaft“ spielt im Steuer- und Sozialrecht eine wichtige Rolle. Denn wer als echter Alleinerziehender eingestuft werden soll oder die Berechtigung von Leistungen nach Hartz 4 erhalten will, muss in jedem Fall selbstständig wirtschaften.

Langzeitarbeitslose erhalten dann Leistungen nach Hartz 4, wenn sie hilfebedürftig sind. Sie leben allein und können ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Die Steuerklasse II erhalten in der Regel “echte“ Alleinerziehende. Welche Bedeutung  hat dabei die Haushaltsgemeinschaft?

Haushaltsgemeinschaft im Steuerrecht

Ein unechter Alleinerziehender lebt in einer Hausgemeinschaft. Gemäß Einkommensteuergesetz (§ 24b, EStG) werden Steuerpflichtige als "alleinstehend" behandelt, wenn sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person leben.

  • Diese Gemeinschaft liegt vor, wenn die gemeinsame Wohnung der wirtschaftliche Mittelpunkt von Steuerpflichtigen und einer anderen Person ist. Konkret: Sie wirtschaften gemeinsam ("Wirtschaften aus einem Topf"). Ob die Person in der Wohnung gemeldet ist, ist nicht von Belang.
  • Auch auf das Bestehen einer gemeinsamen Kasse kommt es nicht an. Es genügt ein gemeinschaftliches Wohnen. Jeder leistet einen bestimmten Beitrag (finanziell, personell) zur Haushalts- und Lebensführung und partizipiert davon. Wer die Miete bezahlt, spielt keine Rolle.
  • Finanzbehörden und die Träger von Sozialleistungen vermuten in der Regel bei jeder Art von Wohngemeinschaften (in der Wohnung sind zwei Personen gemeldet) das Vorliegen einer entsprechenden Gemeinschaft. Als zusätzliche Beurteilungskriterien können unter anderem Zweck und Anwesenheitsdauer der anderen Person herangezogen werden.
  • Eine kurzfristige Anwesenheit (Besuch) und vorübergehende Anwesenheit (Auslandsreise) in der Wohnung oder längere Abwesenheit (Auszug, Vermisstenmeldung) von der Wohnung sprechen gegen eine Wirtschaftsgemeinschaft. Von einer solchen kann bei eheähnlichen Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Wohngemeinschaften ausgegangen werden.

Hartz 4 und Sozialgesetzbuch

Im Sozialgesetzbuch (§ 7, SGB II) wird ausgesagt, welche Bedeutung eine Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit  hat. Bedürftig sind jene Personen, die nicht über eigene Mittel verfügen und von anderen nicht unterstützt werden kann.

  • In einem Haushalt zusammenwohnende Personen können Sozialleistungen erhalten. Allerdings werden die jeweiligen Einkommen und Vermögen im Falle des Bezuges von Sozialleistungen herangezogen. Von einer Bedarfsgemeinschaft wird gesprochen, wenn Eltern und Kinder normal zusammenleben. Gegenübergestellt wird dem Einkommen und Vermögen der Haushaltsmitglieder der Bedarf. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Verwandte in einem Haushalt zusammenleben.
  • Die Leistungsträger vermuten daher, dass ein Antragsteller auf Hartz 4 Leistungen von seinen nicht hilfebedürftigen Verwandten in bestimmter Höhe unterstützt wird, was als gemeinsames Wirtschaften zu werten wäre. Das muss die Leistungsstelle allerdings nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, B 14 AS 6/08 R) beweisen. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus.

Eine Wohngemeinschaft wird meist nicht bestritten, die Wirtschaftsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft schon. Sie ist durch eine individuelle Wirtschaftsführung, getrennte Kasse und eigenständige Lebensführung gekennzeichnet.

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