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Guthaben der Kinder bei Privatinsolvenz - rechtliche Hinweise

Ihre Kinder haften nicht für Ihre Schulden.
Ihre Kinder haften nicht für Ihre Schulden.
Jeder ist für sich allein verantwortlich. Dies gilt im Leben genauso wie in der Privatinsolvenz. Das Guthaben der Kinder gehört nicht zur Insolvenzmasse, es sei denn, Sie hätten eigenes Geld verschoben und den Gläubigern vorsätzlich entzogen.

Beantragen Sie Privatinsolvenz, sind Sie verpflichtet, Ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Sie dürfen nichts verschweigen. Vor allem dürfen Sie keine Vermögenswerte beiseite schaffen.

Ihre Kinder haften nicht für Ihre Verbindlichkeiten

Wenn von Vermögenswerten die Rede ist, ist Ihr eigenes Vermögen gemeint. Das Vermögen Ihres Ehepartners oder das Vermögen Ihrer Kinder ist nicht Ihr Vermögen. Hat Ihr Kind Guthaben auf einem Girokonto oder einem Sparbuch, haftet das Geld nicht für Ihre Verbindlichkeiten. Sie brauchen das Guthaben in der Vermögensauskunft auch nicht bekanntzugeben. Für Ihre Schulden haften Sie alleine.

  • Es gibt aber auch Ausnahmen: Sie begründen sich darin, dass Sie möglicherweise Vermögenswerte beiseite geschafft haben, um diese vor der Privatinsolvenz zu retten. Da Sie dadurch Ihre Gläubiger benachteiligen, haben Sie einen Anfechtungstatbestand geschaffen. Nach § 129 InsO, sind Rechtshandlungen, die Sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen haben und dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechtbar. Anfechtungsberechtigt ist der Insolvenzverwalter, bzw. der Treuhänder in der Privatinsolvenz.
  • Auch das Anfechtungsrecht ändert nichts daran, dass Ihre Kinder nicht für Sie haften. Ihre Kinder sind lediglich verpflichtet, das unrechtmäßigerweise erlangte Guthaben wieder an Sie, bzw. den Treuhänder zurückzugeben.

In der Privatinsolvenz sind Sie offenlegungspflichtig

  • Haben Sie also beispielsweise 5.000 € besessen und dieses Geld auf ein Sparbuch Ihres Sohnes einbezahlt, ist diese Vermögensumschichtung anfechtbar. Demgemäß bestimmt § 133 InsO, dass eine Rechtshandlung der letzten 10 Jahre vor Verfahrenseröffnung anfechtbar ist, wenn Sie in dem Vorsatz gehandelt haben, Ihre Gläubiger zu benachteiligen. Dazu bedarf es allerdings auch noch des Nachweises, dass der andere Teil Ihren Vorsatz kannte. Dafür genügt es grundsätzlich, wenn Ihr Sohn wusste, dass Sie zahlungsunfähig sind. Dann sind Sie verpflichtet, diesen Umstand auch in der Vermögensauskunft mitzuteilen.
  • Anfechtbar ist Ihr Verhalten grundsätzlich auch dann, wenn Sie mit Ihrem Sohn eine Gegenleistung vereinbart haben, die nicht im Verhältnis zur Zahlung steht.
  • Sofern der Treuhänder Ihre Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht nachweisen kann, bleibt Ihre Vermögensverschiebung trotzdem anfechtbar, soweit sie in den letzten 4 Jahren vor Antragstellung erfolgt ist (§ 134 InsO). Das Gesetz stellt lediglich Gelegenheitsgeschenke frei (z.B. zum Geburtstag, zu Weihnachten), sofern die Vermögenswerte unerheblich sind.

Der Kontoinhaber kann das Sparbuchguthaben beanspruchen

  • Sofern das Sparbuch jedoch auf Ihren Namen lautet, wird vermutet, dass das Guthaben auch Ihnen persönlich gehört. Selbst wenn im Sparbuch der Name Ihres Kindes vermerkt ist, wird der Treuhänder auf der Herausgabe des Guthabens bestehen.
  • Lautet das Sparbuch hingegen auf den Namen des Großvaters und ist das Kind als begünstigte Person benannt, hat der Treuhänder natürlich keinen Zugriff.

Sie sollten es mit der Wahrheit in diesen Fällen also genau nehmen. Sie riskieren andernfalls, dass Ihnen die Restschuldbefreiung verweigert wird.

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