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Abgemeldetes Auto abschleppen - was Sie dabei beachten sollten

Abschleppen - was ist erlaubt und was verboten?
Abschleppen - was ist erlaubt und was verboten?
Ob das Abschleppen eines abgemeldeten Autos erlaubt ist oder was dabei beachtet werden muss wird im Internet und am Biertisch gleichermaßen heftig diskutiert. Dabei ist in den Gesetzen eindeutig geregelt, was ein abgemeldetes Auto darf und was Abschleppen bedeutet.

Was Sie benötigen:

  • Wissen
  • Information
  • Versicherungsschutz

Abgemeldetes Auto, das ist wichtig

  • Egal ob das Auto vorübergehend oder endgültig abgemeldet ist, es darf im öffentlichen Verkehrsraum nur dann bewegt werden, wenn es über einen gesetzlichen Mindestversicherungsschutz verfügt.
  • Bei der vorübergehenden Stilllegung behält das Fahrzeug einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Dieser ist aber in der Regel daran gebunden, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird, also weder auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen fährt oder geschoben wird.
  • Die Versicherung kann für bestimmte Fahrten eine kurzfristige Deckungszusage erteilen. Mit dieser darf das Auto dann ganz normal gefahren werden. Abschleppen ist als dann nicht nötig.

Schleppen und Abschleppen das ist der Unterschied

  • Abschleppen ist im Rahmen der Nothilfe kein Problem, denn es betrifft immer nur Fahrzeuge, die nicht fahrfähig sind, zum Beispiel eine Panne haben. Sinn vom Abschleppen ist, dass das defekte Fahrzeug schnellstens aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wird, zum Beispiel zur nächsten Werkstatt transportiert wird. Abschleppen bezieht sich also auf den Transport eines Autos, das aufgrund eines Defektes im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr aus eigener Kraft weiter fahren kann. Beachten Sie dabei § 15a der STVO und nutzen Sie nicht die Autobahn. Ein abgemeldetes Fahrzeug kann nicht in die Situation kommen abgeschleppt zu werden!
  • Schleppen bedeutet, dass ein fahrfähiges Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug gezogen wird, obwohl es aus eigener Kraft fahren könnte. Dafür ist eine Sondergenehmigung laut § 33 STVZO notwendig, denn es ist kein Anhänger.

Ein abgemeldetes Fahrzeug kann nicht abgeschleppt werden

  • Da ein abgemeldetes Fahrzeug nicht in den Notfall geraten kann, dass es abgeschleppt werden muss, kann es nur geschleppt werden. Dafür ist eine Sondergenehmigung notwendig.
  • Wenn das abgemeldete Fahrzeug fahrfähig ist und zum TÜV oder zur Zulassungsstelle bewegt werden soll, ist dies mit der Versicherungsbestätigung möglich. Dazu muss ein entsprechendes Sonderkennzeichen angefordert werden.
  • Wenn das Fahrzeug nicht fahrfähig ist und zur Werkstatt geschleppt werden soll, muss entweder eine Sondergenehmigung eingeholt werden oder das Fahrzeug zumindest soweit fahrfähig gemacht werden, dass eine Fahrt zur Werkstatt möglich ist.
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