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Freistellungsauftrag zu hoch erteilt? - so können Sie Vorgehen

Bei mehreren Freistellungsaufträgen müssen Sparer-Pauschbeträge richtig aufgeteilt werden.
Bei mehreren Freistellungsaufträgen müssen Sparer-Pauschbeträge richtig aufgeteilt werden.
Mit den Finanzbehörden ist nicht zu spaßen. Gerade wenn es um die Vorenthaltung von Kapitalertragssteuern geht. Wird ein Delikt, wie "Freistellungsauftrag zu hoch erteilt", entdeckt, drohen hohe Strafen.

Das Erteilen mehrerer Freistellungsaufträge könnte als Steuerhinterziehung gewertet werden. Ein Steuerdelikt bleibt strafbefreit, wenn dem Finanzamt rechtzeitig eine umfassende Selbstanzeige zugeht. Schnelles und richtiges Handeln ist notwendig.

Mit dem Freistellungsauftrag Sparerpauschbetrag sichern

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen laut Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Die Bank des Anlegers hat den gesetzlichen Auftrag, die sogenannte Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent einzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Steuerfrei sind Ihre Kapitalerträge in Höhe des Sparerpauschbetrages. Bei Alleinstehenden sind das 801 Euro, Verheiratete können 1.602 Euro steuerfrei vereinahmen.

  • Haben Sie einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt, berücksichtigt die Bank bei der Steuerermittlung alle über den Freibetrag liegenden Kapitalerträge. Sie können mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken stellen. In der Summe darf dabei nicht der Freibetrag überschritten werden.
  • Seit 2011 müssen Sie auf Freistellungsaufträgen Ihre Steuernummer angeben. Das Finanzamt erhält von Ihren Banken die jeweils freigestellten Kapitalerträge mitgeteilt. Wie Sie ihre Aufträge verteilt haben, ist nirgends gespeichert. Eine zentrale Sammelstelle gibt es nicht. Um die genaue Auftragserteilung zu erfahren, müssen Sie sich an die von beauftragten Bankinstitute wenden.

Mehrere Freistellungsaufträge zu hoch erteilt

Angenommen Sie führen mehrere Anlagekonten bei zwei Banken und haben bei beiden einen Freistellungsauftrag von 800 Euro laufen. Die Summe der Aufträge beläuft sich auf 1.600 Euro. Der gesetzliche Sparerpauschbetrag pro Person liegt allerdings bei 801 Euro. Bei beiden Banken summieren sich die Kapitalerträge auf etwa 2.200 Euro. Unversteuert sind wegen der zweifach erteilten Aufträge rund 1.600 Euro.

  • Stellt sich die Frage: Wie wird das Finanzamt eine Versteuerung der restlichen Kapitalerträge durchführen oder wird diese Unachtsamkeit gar als Steuerhinterziehung gewertet?
  • Um einer zufälligen Entdeckung durch das Finanzamt zuvorzukommen, sollten Sie den Fall beim Finanzamt sofort schriftlich anzeigen. Stellen sie klar, dass Sie versehentlich gehandelt haben. Verweisen Sie darauf, dass Sie alles in der Einkommensteuererklärung berichtigen werden.
  • In der Steuererklärung geben Sie alle Kapitalerträge richtig an. Mit dem Nachzahlen der Steuern müssen Sie nicht mehr mit einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung rechnen. Falsch erteilte Freistellungsaufträge sollten Sie bei den betreffenden Banken unverzüglich berichtigen. 

Einen einzelnen Freistellungsauftrag können Sie nicht zu hoch erteilt haben. Denn im Formular ist ein Kreuz bei "... bis zur Höhe des für mich / uns) geltenden Sparerpauschbetrages von 801 Euro/1.602 Euro" sowie bei "... eine geringere Summe bei Verteilung des Pauschbetrages auf mehrere Kreditinstitute" möglich. (Stand 09.2014). 

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