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Zugewinnausgleich - Berechnung

Der Zugewinnausgleich ist zentraler Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Seine Berechnung ist nicht ganz einfach und deshalb auch regelmäßig Grundlage erheblicher Streitigkeiten.

Scheidung beinhaltet Aufteilung der Vermögenswerte.
Scheidung beinhaltet Aufteilung der Vermögenswerte.

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, sind einige gedankliche Vorüberlegungen erforderlich.

Zugewinnausgleich grundsätzlich betrachtet

  • Alles, was Sie vor der Eheschließung besessen haben, bleibt auch nach der Scheidung Ihr alleiniges Eigentum. Es wird nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.
  • Ebenso bleibt alles, was Sie nach der Scheidung an Vermögen hinzuerwerben, Ihr alleiniges Einkommen und bleibt für die Berechnung unbeachtlich.
  • Lediglich das Vermögen, das Sie während der Ehe hinzugewonnen haben, wird aufgeteilt. Das Gleiche gilt für das Vermögen, das Ihr Ehepartner in der Ehe erworben hat.
  • Im Idealfall einigen Sie sich einvernehmlich darüber, wie Sie Ihr gemeinsames Vermögen untereinander aufteilen. Grundlage ist dabei ein gegenseitiges Geben und Nehmen.

So erfolgt die Berechnung

  • Bei der Berechnung gilt der Grundsatz, dass der Zugewinn eines Ehepartners, der den Zugewinn des anderen übersteigt, zur Hälfte dem anderen Ehepartner als Ausgleichsforderung zusteht. In der Theorie ist die Berechnung relativ einfach.
  • Maßgebend ist der Zeitraum Ihres Vermögens sowie das Ihres Ehepartners vom Tag Ihrer Heirat bis zu dem Tag, an dem das Familiengericht den Scheidungsantrag zustellt.
  • Beträgt Ihr Zugewinn 100.000 € und der Ihres Ehepartners 50.000 €, müssen Sie Ihren Zugewinn in Höhe von 50.000 aufteilen. Ihr Ehepartner erhält dann 25.000 € als Zugewinnausgleich.
  • Dabei werden in die Ehe mit eingebrachte Schulden beim Zugewinnausgleich in die Berechnung einbezogen. Sie haben dann ein negatives Anfangsvermögen.
  • Vorsätzliche Vermögensminderungen zulasten Ihres Ehepartners werden Ihrem Endvermögen zugerechnet.

Sie sind gegenseitig zur Auskunft verpflichtet

  • Um die Grundlagen für die Berechnung zu schaffen, haben beide Ehepartner ein gegenseitiges Auskunftsrecht und eine Auskunftspflicht, die Sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können.
  • Auch ein während der Ehe erzielter Lottogewinn unterliegt dem Zugewinnausgleich!
  • Ausgenommen sind jedoch Erbschaften und Schenkungen. Diese gehören ausschließlich dem begünstigten Ehepartner.
  • Soweit Sie den Zugewinnausgleich beim Familiengericht durchführen wollen, sind Sie wegen des Anwaltszwangs auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen.
  • In jedem Fall sollten Sie sich bei höheren Vermögenswerten angesichts der Komplexität der Materie juristisch beraten lassen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Zugewinn Ihres Ehepartners sehr hoch und der Ihre sehr gering ist.
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