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Zeugenaussage verweigern - Beachtenswertes

Als Zeuge auszusagen ist Bürgerpflicht. Sie dürfen die Zeugenaussage nur aus bestimmten, im Gesetz bezeichneten Gründen verweigern.

Zeugen müssen sagen, was sie wissen.
Zeugen müssen sagen, was sie wissen.

Als Zeuge sind Sie dreifach verpflichtet: Sie müssen erscheinen, aussagen und schwören. Wann und in welchen Fällen Sie die Zeugenaussage verweigern dürfen, steht im Gesetz.

Staatsanwalt und Gericht können zur Zeugenaussage laden

  • Sie sind stets verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Strafrichters zu erscheinen. Missachten Sie Ihre Bürgerpflicht, können Ordnungsgeld und Ordnungshaft verhängt sowie die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
  • Sie müssen wissen, dass Sie im Strafprozess trotz eines eventuell bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts nicht von der Pflicht zum Erscheinen befreit sind.

Familienangehörige und Berufsträger dürfen sich verweigern

  • Sie dürfen die Zeugenaussage verweigern, wenn Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben. Ein solches ergibt sich aus dem Angehörigenverhältnis. Verlobte, Ehepartner sowie in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad mit dem Beschuldigten Verwandte oder mit ihm bis in die Seitenlinie zum zweiten Grad Verschwägerte brauchen nicht auszusagen. Damit soll vermieden werden, dass in der Familie Unfrieden entsteht.
  • Als Verlobter muss auf beiden Seiten der ernsthafte Wille zur Eingehung einer Ehe bestehen. Sofern in einem Zuhälterprozess eine Zeugin plötzlich als Verlobte bezeichnet wird, dürfte das Gericht berechtigte Zweifel anmelden.
  • Ferner dürfen Sie die Zeugenaussage verweigern, wenn Sie im Rahmen Ihrer Berufsausübung Kenntnisse von einer Straftat erlangt haben. Dazu gehören Geistliche, Verteidiger des Beschuldigten, Ärzte, Psychotherapeuten, Notare oder Mitglieder von Beratungsstellen (§ 53 StPO). Als Banker müssen Sie einem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen allerdings nachkommen und können sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Als Berufstätiger können Sie trotzdem aussagen, wenn Sie bei Abwägung dem Erkenntnisinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse den Vorzug geben.
  • Besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, sind Sie über Ihr Erscheinen hinaus verpflichtet auszusagen. Verweigern Sie die Zeugenaussage ohne ein solches Recht, können Ordnungsgeld, Ordnungshaft bzw. bis zu 6 Monaten angeordnet werden.

Sie brauchen sich nicht selbst zu belasten

  • Vor allem dürfen Sie die Zeugenaussage verweigern, sofern Sie sich der Gefahr ausgesetzt sehen, sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat verdächtig zu machen. Sie brauchen sich selbst nicht zu belasten. Das Gesetz spricht in § 55 StPO von dem Auskunftsverweigerungsrecht.
  • Im Übrigen ist das Recht der Zeugenaussage eine eher komplexe Angelegenheit. Sie müssen ohnehin immer belehrt werden, bevor Sie aussagen. Sofern Sie Zweifel haben, sollten Sie sich vorher unbedingt rechtlich beraten lassen.
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