Container gibt es für sehr unterschiedliche Einsatzbereiche: Vom einfachen Lagercontainer bis zum Wohncontainer mit Teppichboden reicht das Angebot der einschlägigen Händler. Auch wer nur einen Container aufstellen und nicht gleich ein Haus bauen möchte, muss sich jedoch mit den jeweils geltenden Bauvorschriften auseinandersetzen.
Für einen Wohncontainer kann eine Genehmigung erforderlich sein
- Die wichtigsten Bauvorschriften, die Sie beim Aufstellen eines Wohncontainers beachten müssen, sind die jeweiligen Landesbauordnungen und das Baugesetzbuch. In den Landesbauordnungen ist geregelt, für welche bauliche Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist.
- So regelt beispielsweise § 63 Abs. 1 der in Nordrhein-Westfalen geltenden Landesbauordnung, dass u. a. für die Errichtung einer baulichen Anlage im Allgemeinen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bauliche Anlagen sind dabei nicht etwa nur Wohnhäuser oder andere Gebäude.
- Im Gegensatz etwa zu Campinganhängern, die nur zeitweise irgendwo stehen, kann es sich bei einem Wohncontainer durchaus um eine bauliche Anlage handeln. Zumal dann, wenn er dauerhaft zum Wohnen genutzt werden soll.
Wann die Baugenehmigung erteilt wird
- Eine Baugenehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des Baugesetzbuches und der dazu erlassenen Baunutzungsverordnung zu beachten.
- Bei einem Bauvorhaben muss in der Regel die Erschließung gesichert sein. Einfach eine Blechzelle zum Wohnen aufzustellen, ohne dass Wasser- und Abwasserversorgung gesichert sind, ist daher kaum möglich.
- Gem. § 34 Abs. 1 BauGB darf auch das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Es kann daher schwierig werden, einen Wohncontainer in einer herausgeputzten Einfamilienhaussiedlung aufzustellen, um zu demonstrieren, dass Wohnen auch anders geht.
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