Werkvertrag - was ist das?
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag mit zwei Vertragsparteien (Ersteller/Verkäufer und Käufer): Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes und der Besteller verpflichtet sich zur Abnahme und Bezahlung des vereinbarten Preises.
- Der Werkvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesondert geregelt im Teil des "Besonderen Schuldrecht".
- Der Unternehmer muss einen bestimmten Arbeitserfolg zur Erbringung seiner Vertragspflicht aufweisen. Das Risiko für die erfolgreiche Erstellung liegt bei dem Unternehmer.
- Der Besteller muss das Werk mangelfrei bekommen. Wenn die Werksausführung mangelhaft ist, hat der Besteller das Recht, die Abnahme zu verweigern und auf vollständige Erfüllung laut Vertrag bestehen. Kommt es nicht zur Vertragsabmachung, so können Sie als Besteller von Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis mindern und/ oder Schadensersatz verlangen.
- Als Besteller müssen Sie das "Werk" grundsätzlich erst mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung des Werkes zahlen. Bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch das Unternehmen sind Sie in der Pflicht, das Werk auch abzunehmen. Achtung: Der Besteller ist zur Abnahme des Werkes (soweit es mangelfrei ist) verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Unternehmer kann auch für bereits fertige Teile Abschlagszahlungen verlangen.
Wenn Sie einen Handwerker beauftragt haben, sind Sie nicht verpflichtet, ein mangelhaftes Werk …
So können Sie den Vertrag kündigen
- Gemäß § 649 Satz 1 BGB kann bei einem Werkvertrag der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Werkvertrag kündigen.
- Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des Satz 2:
"Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt." - Wenn Sie den Vertrag kündigen, muss sich der Unternehmer oder auch Sie darum bemühen, den Vertrag mit einem anderen zu schließen. Der erzielte Erlös wäre auf den bestehenden Vergütungsanspruch anzurechnen. Die verbleibenden Kosten sind dabei schwer einzuschätzen.
- Wird die Vertragspflicht verletzt oder mangelhafte Lieferung übergeben, so sind Sie nicht zur Abnahme gezwungen. Sie haben ein Recht auf Nacherfüllung. Erst wenn Sie das Werkstück abnehmen oder der Auftrag mangelfrei erledigt wurde, müssen Sie Ihrer Pflicht der Bezahlung nachkommen.
- Für eine genaue Prüfung einzelner Mängel sind die Vertragsunterlagen durchzusehen.
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