§ 1 UStG bestimmt abschließend, welche Umsätze steuerbar sind, sodass sich daraus auch ergibt, wer umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Regel findet ihre Ausnahme, soweit in §§ 4, 4b, 5 UStG Steuerbefreiungen bestimmt werden und in § 19 UStG die Kleinunternehmeroption gewährt wird. Also alles in allem steuerlich fiskalisch juristisch komplex. Daher der Reihe nach.
Umsatzsteuerpflichtig sind alle gewerblichen Tätigkeiten
- Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 I UStG). Zu den Leistungen gehören insbesondere Dienstleistungen. Diese können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung (Sie gewähren Ihrem Nachbarn gegen Zahlung einer Entschädigung ein Wegerecht) oder eines Zustandes bestehen (zum Beispiel Einräumung von Patenten).
- Voraussetzung ist die Unternehmereigenschaft. Darunter erfasst das Gesetz jeden, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht unbedingt an. Wenn Sie bei eBay Ihren Hausrat versteigern, sind Sie ab einer gewissen Anzahl von Verkäufen gewerblich tätig. Dann sind Sie Unternehmer und werden umsatzsteuerpflichtig.
Wer einen Ausnahmetatbestand erfüllt, ist umsatzsteuerbefreit
- Das Gesetz nimmt bestimmte Vorgänge von der Umsatzsteuerpflicht aus. Diese Umsätze sind in §§ 4, 4b, 5 UStG bezeichnet. Damit soll insbesondere eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Dazu gehören Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer- oder das Versicherungssteuergesetz fallen sowie Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten. Zur Prüfung Ihrer Situation lesen Sie bitte die Kasuistik in § 4 UStG.
- Auch wer als Kleinunternehmer tätig ist, ist nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 19 UStG). Kleinunternehmer sind Sie dann, wenn Ihre Umsätze im vergangenen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 Euro waren und zugleich im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Da bei der Berechnung gemäß § 19 I 1 UStG vom Bruttoumsatz auszugehen ist, ermäßigen sich die Grenzen für die Nettoumsätze (Nettogrenze bei 19 Prozent Steuersatz = 14.705 Euro beziehungsweise 42.016 Euro). Ihre Umsatzsteuerpflicht entsteht außerdem dann, wenn Sie zur Steuerpflicht optieren.
Das Steuergesetz gleicht einem undurchdringbaren Dschungel. Möchten Sie sich selbständig machen, …
Sind Ihre Umsätze nach § 1 I UStG steuerbar und nicht nach §§ 4, 4b , 5 UStG steuerbefreit und greift auch nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Der Steuersatz beträgt regelmäßig 19 Prozent und bei bestimmten Umsätzen (Nahrungsmittel, Bücher) 7 Prozent. Lassen Sie sich im Zweifelsfall steuerlich beraten. Dieser Text kann nur die grundsätzliche Situation darstellen und ersetzt nicht die steuerliche Beratung im Einzelfall.
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