Trennen sich Ehepartner und werden geschieden, stellt das Familiengericht hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts mit den Kindern auf das Kindeswohl ab. Regelmäßig werden dazu die Kinder nach ihren Vorstellungen gefragt. Da Hunde nicht sprechen und ihre Wünsche und Gefühle nicht äußern können, müssen andere Kriterien herhalten.
Veränderungen schaden dem Hund
- Streiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner über das Schicksal des Hundes, sollte trotz alledem das Hundewohl im Vordergrund stellen. Emotional geführte Diskussionen sind dem Hund eher egal. Für den Hund ist es wichtig, weiterhin in seiner gewohnten Umgebung zu leben. Jede Ortsveränderung bedeutet für Tiere Stress.
- Auch sollte der Hund mit demjenigen Partner zusammen bleiben, den er gewohnt ist. Vorteilhaft ist auch, wer ihm die besten Lebensverhältnisse bieten kann. Ziehen Sie in eine Zweizimmerwohnung, ist es unsinnig, wenn er auf sein bisheriges großes Haus nebst Garten verzichten muss. Gleiches gilt, wenn Sie berufstätig sind und der Hund allein bleibt, während Ihr Ehepartner mangels Berufstätigkeit den Hund auch tagsüber versorgen könnte.
Notfalls entscheiden die Eigentumsverhältnisse
Juristisch gesehen ist die Regelung einfacher. Hunde sind keine Personen und gelten nicht als Sache. Teils werden sie als Haushaltsgegenstand und Hausrat angesehen. Die Zuteilung erfolgt dann so, wie Haushaltsgegenstände verteilt werden (OLG Zweibrücken MDR 1998, 911).
- Dazu wird auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt (§ 1361a I BGB). Danach kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen (OLG Bamberg Az. 7 UF 103/03). Zwar seien Tiere keine Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings seien auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Danach könne derjenige Partner, der den Hund gekauft habe, das Eigentum am Tier beanspruchen.
- Haben Sie das Tier mit in die Ehe eingebracht, gehört er zweifelsfrei Ihnen und wird auch Ihnen zugesprochen.
- Gehört der Hund beiden Ehegatten, entspricht es der Billigkeit, den Hund in der Wohnung und damit in seiner gewohnten Umgebung zu belassen (§ 1361a II BGB). Insoweit kommt das Hundewohl, wenn auch indirekt, zum Tragen.
- Für den Kauf ist derjenige Ehegatte beweispflichtig, der das Eigentum am Hund beansprucht. Gelingt der Eigentumsnachweis nicht, entscheidet das Gericht danach, was der "Billigkeit" entspricht. Dann kann jeder Ehegatte vortragen, was er zum Wohlergehen des Tieres beitragen kann.
- Sie haben auch kein Umgangsrecht mit dem Hund. Hunde und Kinder seien nicht vergleichbar (OLG Hamm (Az. II-10 WF 240/10). Umgangsrechte können natürlich frei vereinbart werden.
Ehepartner müssen bei der Scheidung auch den Hausrat untereinander aufteilen. Wenn Sie einige …
Wenn Sie das Tier wirklich lieben, sollten Sie Ihren persönlichen Ehrgeiz zurückstellen und sich dazu bekennen, was für den Hund am besten ist. Bedenken Sie, dass ein Hund auch der Verantwortung und Betreuung bedarf. Wenn Sie Ihr (Ex)Ehepartner dabei unterstützen kann, sollten Sie diese Hilfe dankbar annehmen. Letztlich entscheiden Sie auch in Ihrem eigenen Interesse.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?