Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand. Für die Geschäftsführer einer juristischen Person (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG sowie eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften) besteht eine Insolvenzantragspflicht aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet. Soweit Sie als Einzelkaufmann oder persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder GbR betroffen sind, besteht keine solche Verpflichtung.
Insolvenzverschleppung hat straf- und zivilrechtliche Konsequenzen
- Sind Sie also in der Insolvenzantragspflicht und stellen fest, dass die von Ihnen vertretene juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, verpflichtet Sie das Gesetz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Sie bleiben auch dann verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Gläubiger diesen Antrag stellt und Ihnen faktisch zuvorkommt.
- Diese Insolvenzantragspflicht beinhaltet, dass Sie binnen 3 Wochen, nachdem Sie die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt haben, den Antrag beim Insolvenzgericht einreichen müssen. Diese Frist gilt auch, wenn Sie Ihr Unternehmen sanieren wollen. Sofern die Sanierungsmaßnahme nicht binnen 3 Wochen zum Erfolg führt, müssen Sie den Antrag stellen.
- Versäumen Sie in Ihrer verantwortlichen Position diese Insolvenzantragspflicht, begehen Sie Insolvenzverschleppung und machen sich strafbar. Bei Insolvenzverschleppung sind Sie zudem als GmbH-Geschäftsführer zivilrechtlich persönlich verpflichtet, die den Gläubigern entstehenden Schäden zu ersetzen.
- Oft geht die Insolvenzverschleppung mit den Delikten Betrug, Gläubigerbegünstigung, Bankrott, Veruntreuung von Arbeitsentgelt und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einher.
Eine verschleppte Erkältung ist reparabel. Eine verschleppte Insolvenz kann Sie ins Gefängnis …
Schrecken mit Ende ist besser als Schrecken ohne Ende
- Beachten Sie, dass auch Ihr Steuerberater nicht verpflichtet ist, Sie auf die Insolvenzsituation hinzuweisen, sofern Sie ihn nicht ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt haben. Es bleibt ausschließlich Ihre Aufgabe, die Situation zu kontrollieren und Konsequenzen zu ziehen. Zu diesem Zweck können Sie sich natürlich sachverständiger Hilfe bedienen, was Sie aber nicht entlastet.
- Das Teuflische ist, dass gerade GmbH-Geschäftsführer sich der oft unrealistischen Hoffnung hingeben, die Situation überbrücken oder retten zu können, und dabei die Dreiwochenfrist überschreiten. Drei Wochen sind eine extrem kurze Zeit. Es ist unglaublich schwierig, in einer solchen Frist eine derart existenzielle Entscheidung zu treffen. Dennoch fordert sie das Gesetz.
- Besser ist fast immer, den Insolvenzantrag zu stellen, damit die Strafbarkeit zu vermeiden und dann zu versuchen, Lösungswege aufzuzeigen. Nach der neuen Gesetzeslage steht nämlich nicht mehr die oft sinnlose Zerschlagung des Unternehmens im Vordergrund, sondern die Sanierung und damit der Erhalt der Arbeitsplätze und Ihrer unternehmerischen Existenz.
- Lassen Sie sich unbedingt frühzeitig juristisch und steuerlich beraten! Vor allem: Vergessen Sie sogenannte Firmenbestatter!
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