Eine Abschreibung, auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, ist eine Methode zur Kalkulation von Wertminderungen des Anlagevermögens. Sie richtet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nach der Nutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts. Die Nutzungsdauer diverser Maschinen und Geräte wird vom Bundesfinanzministerium festgelegt und als Liste auf der Homepage veröffentlicht.
Was der Zweck einer Abschreibung ist
- Allein die Anschaffung oder Herstellung eines Gerätes oder einer Maschine stellt im steuerrechtlichen Sinn noch keine Vermögensminderung des Unternehmens dar.
- Damit das Unternehmen seine Verluste, die durch den Wertverlust dieser Maschinen entsteht, steuerlich geltend machen und auch betriebswirtschaftlich (Bilanzierung oder Kostenrechnung) berücksichtigen kann, wendet es die diversen Aschreibungsmethoden an.
Methoden der Abschreibung
- Für jedes Anlagegut wurden bestimmte Nutzungsdauern festgelegt. So beträgt die mittlere Nutzungsdauer eines Firmenwagens zum Beispiel etwa 6 Jahre, die einer Immobilie durchschnittlich 33 Jahre.
- Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. abzüglich des Resterlöses) gleichmäßig auf die jeweilige Nutzungsdauer verteilt, so wird von einer linearen Abschreibung (Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen) gesprochen.
- Bei der degressiven Abschreibung (Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) wird ein bestimmter Prozentsatz, der immer gleich bleibt, auf den kontinuierlich abnehmenden Restwert eines Anlageguts angewandt.
- Dieser kann maximal 25 % Prozent betragen. Der Abschreibungswert darf jedoch den zweieinhalbfachen Wert einer linearen Abschreibung nicht überschreiten.
- Der Vorteil dabei ist, dass das jeweilige Unternehmen in den ersten Jahren einen höheren Betrag steuerlich geltend machen kann.
- Allerdings ist die degressive AfA insgesamt betrachtet meistens nicht günstiger als die lineare AfA. Lediglich im Falle einer langer Nutzungsdauer ist sie vorteilhafter.
Unternehmer dürfen Kosten, die Zuge der Geschäftsausübung entstehen, steuerlich geltend machen. …
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