Jeder Unternehmer, Ausnahme Kleinunternehmer, ist verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen, zu dokumentieren und an das Finanzamt zu überweisen. Das geeignete Formular dafür ist die Umsatzsteuervoranmeldung, die Sie sowohl auf dem Postweg, als auch online an das Finanzamt senden können.
Auf diese Weise können Sie die Umsatzsteuerlast berechnen
Bevor Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abschicken können, müssen Sie die zu zahlende Umsatzsteuerlast berechnen.
- Wenn Sie als Unternehmer Ihren privaten Kunden oder Geschäftskunden Rechnungen ausstellen, muss neben dem Zahlungsbetrag auch die Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen werden.
- In Deutschland haben Sie in der Regel mit zwei Steuersätzen (19 und 7 Prozent des Warenwertes) zu tun. Der ermäßigte Steuersatz gilt vor allem für Lebensmittel.
- Um die Umsatzsteuerlast feststellen zu können, werden die Umsatzsteuern aller Rechnungen addiert. Von der erhaltenen Steuersumme ziehen Sie anschließend die Vorsteuer ab.
Das Umsatzsteuergesetz (§ 18 UStG) regelt die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt. …
Vorsteuer als vom Lieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
Die Steuern, die Ihnen von Ihren Lieferanten oder Verkäufern als Mehrwertsteuer mit in Rechnung gestellt werden, ist die Vorsteuer.
- Berechnen Sie die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer, um Ihre Umsatzsteuerlast zu ermitteln.
- Dabei kann das Ergebnis durchaus auch negativ sein. Das ist dann der Fall, wenn Sie in einem Abrechnungszeitraum mehr Waren und Leistungen eingekauft als verkauft haben.
- Diese ermittelten Zahlen, auch eine negative Vorsteuer, werden dann auf der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben. Ein positiver Betrag wird an das Finanzamt überwiesen. Einen Überschuss erstattet Ihnen das Finanzamt.
Selbstständigen ist es unter Umständen erlaubt, die Vorsteuer pauschal geltend zu machen. Das Privileg des pauschalen Vorsteuerabzugs steht unter anderem Autoren und freien Künstlern sowie Handwerkern und Einzelhändlern zur Verfügung. Das Berechnen der pauschalen Vorsteuer erfolgt auf der Grundlage des erwirtschafteten Umsatzes und unter Anwendung sogenannter Durchschnittssätze. Bestimmte jährliche Umsatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
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