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Vollnarkose: zahlt die Krankenkasse bei Zahnbehandlung? - Wissenswertes zu den Voraussetzungen

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nicht jede medizinische Leistung, die im Einzelfall durchaus wünschenswert sein kann. Wer sich der Prozedur einer Weisheitszahnentfernung aussetzen muss, bekommt eine gewünschte Vollnarkose nicht in jedem Fall von der Krankenkasse bezahlt.

Ausreichende Zahnpflege schützt vor dem Zahnarzt.
Ausreichende Zahnpflege schützt vor dem Zahnarzt.

Ein kreischender Bohrer, eine drohende Spritze und ein Zahnarzt mit Mundschutz - wem schon bei diesem Anblick das Herz immer tiefer in die Hose rutscht, der wünscht sich vielleicht direkt in den Tiefschlaf. Doch auch bei sogenannten "Angstpatienten" zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht in jedem Fall eine Vollnarkose beim Zahnarzt.  

Wann die Krankenkasse eine Vollnarkose zahlt

  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Vollnarkose im Rahmen einer Zahnarztbehandlung nur unter engen Voraussetzungen.
  • Dies ist beispielsweise der Fall bei Kindern unter zwölf Jahren, die sich der Behandlung mehr oder weniger verweigern und bei denen die notwendige Behandlung daher nur unter einer Vollnarkose erfolgen kann.
  • Die möglicherweise mangelnde, jedoch notwendige Kooperation ist auch ein Grund dafür, dass geistig Behinderten oder Menschen mit schweren Bewegungsstörungen die Vollnarkose finanziert wird.
  • Auch bei Patienten, die Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel nicht vertragen und bei denen deshalb auf diesem Wege keine Schmerzunterdrückung möglich ist, zahlt die Krankenkasse die Vollnarkose.
  • Auch wenn ein - beispielsweise großer kieferchirurgischer - Eingriff  nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann, übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Vollnarkose.
  • Bei Angstpatienten übernimmt die Krankenversicherung die Kosten allerdings nicht in jedem Fall.

Angstpatienten müssen Nachweise erbringen

  • Angspatienten müssen ihre besondere psychische Verfassung auf dem Zahnarztstuhl nachweisen können, wenn Sie sich die Kosten von der Krankenversicherung erstatten lassen wollen.
  • Die Angstreaktionen müssen ärztlich anerkannt sein, wobei es in der Regel nicht genügt, dass dies der Zahnarzt selbst bescheinigt.
  • Die Krankenkasse wird vielmehr einen Nachweis eines Facharztes bzw. Psychotherapeuten verlangen, aus dem hervorgeht, dass auch therapeutische Interventionen bislang ohne Erfolg waren.

Eine Wunschnarkose wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr gezahlt. Viele Patienten müssen bei einer Weisheitszahn-OP daher mehr oder weniger die Zähne zusammenbeißen. 

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