Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist an vielen Stellen verbraucherfreundlich, indem es Ihnen als Verbraucher besondere Rechte einräumt. Dazu gehört auch das Vertragswiderrufsrecht, das für manche - jedoch nicht alle - Verträge gilt.
Wann das Vertragswiderrufsrecht gilt
Voraussetzung, das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ausüben zu können, ist die Eigenschaft, bei Vertragsschluss als Verbraucher gehandelt zu haben. Dies tun Sie dann, wenn Sie den Vertrag aus rein privaten Gründen schließen. Schließen Sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Selbständiger oder Gewerbetreibender den Vertrag, gelten Sie nicht als Verbraucher, s. § 13 BGB.
- Kaufen Sie beispielsweise als selbständige Lektorin Büromaterial ein, dann gelten Sie beim Kauf nicht als Verbraucher. Kaufen Sie hingegen ein Buch als privates Geschenk, handeln Sie als Verbraucher.
- Gem. § 355 BGB steht Ihnen als Verbraucher ein Vertragswiderrufsrecht zu, wenn das Gesetz dies so vorsieht. Dieses Widerrufsrecht gilt daher nur für bestimmte Vertragstypen, aber nicht generell.
- Das Gesetz sieht u. a. für sogenannte Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht für den Verbraucher vor, s. § 312 BGB. Um ein Haustürgeschäft handelt es sich dabei nicht nur, wenn jemand an Ihrer Haustür klingelt und Ihnen beispielsweise ein Zeitschriftenabo aufschwatzt. Auch wenn Sie auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen - z. B. in der Fußgängerzone - angesprochen werden und dort einen Vertrag schließen, gilt das Widerrufsrecht.
- Dahinter steht der Gedanke, dass es einen fairen Ausgleich für den "Überrumpelungseffekt" geben muss: Wer Sie gezielt in einer Situation zum Vertragsabschluss drängt, in der Sie mit so etwas nicht rechnen müssen, muss es sich gefallen lassen, dass Sie es sich später wieder anders überlegen.
Jeder, der einen Handyvertrag abschließt, sollte seine Rechte kennen. Manchmal können Sie den …
Die Widerrufsfrist beachten
- Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB vierzehn Tage, wenn der Verbraucher bereits bei Vertragssschluss über sein Vertragswiderrufsrecht informiert wurde. Bekommt er diese Information erst später, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
- Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf Ihnen als Verbraucher nicht einfach nur mündlich erteilt werden, sondern muss einer bestimmten Form genügen. Sie muss in Textform abgefasst sein und einen bestimmten Inhalt enthalten, s. § 360 BGB. Der Textform genügt dabei auch eine E-Mail.
- Hingewiesen werden muss in der Belehrung insbesondere darauf, dass der Widerruf nicht begründet zu werden braucht. Auch auf die Widerrufsfrist müssen Sie als Verbraucher deutlich hingewiesen werden.
- Fehlt ein Hinweis auf das Widerrufsrecht oder genügt der Hinweis nicht den Vorgaben, beginnt auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Mit Ihrem Wiederruf können Sie sich dann Zeit lassen.
Das Vertragswiderrufsrecht dient dem Verbraucherschutz. Es gilt jedoch nicht in jedem Fall eines Vertragsschlusses.
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