Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), aber auch der eingetragene Verein, haftet nur mit dem Gesellschafts-/Vereinsvermögen. Aus diesem Grunde steht die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens im Vordergrund.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bedingen Insolvenz
- Natürliche Person (Privatpersonen, Einzelkaufleute, Kleingewerbetreibende) haften mit ihrem gesamten Privatvermögen. Sie sind nicht antragsverpflichtet.
- Da die Haftung bei Kapitalgesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, muss der Geschäftsführer umgehend Insolvenz anmelden, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist. Dann ist Insolvenzreife eingetreten.
Beachten Sie die zeitlich eingegrenzte Antragspflicht
- Sie haben dazu drei Wochen Zeit, ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herausstellt. Sobald sich die finanzielle Lage Ihres Unternehmens verschlechtert, müssen Sie ständig prüfen, ob und wie lange Sie Ihren Verbindlichkeiten noch nachkommen können.
- Stellen Sie die Insolvenzreife fest und stellen keinen Antrag beim Gericht, kommt es zur Insolvenzverschleppung und Sie machen sich strafbar. Außerdem sind Sie als Geschäftsführer den Gläubigern der GmbH schadensersatzpflichtig.
- Eine verschleppte Insolvenz liegt also dann vor, wenn Sie trotz Zahlungsunfähigkeit oder festgestellter Überschuldung nicht binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen.
- Beachten Sie, dass auch die Antragstellung durch einen Dritten (Finanzamt, Sozialversicherungsträger) Sie als GmbH-Geschäftsführer nicht von Ihrer persönlichen Insolvenzantragspflicht entbindet.
Die Konsequenzen einer Insolvenz sind vielgestaltig. Egal wie es ist, im Fall des Falles sind Sie …
Verschlepptes Handeln führt zur Strafbarkeit
- Die verschleppte Insolvenz ist gemäß § 84 GmbHG strafbar. Sie haften gegenüber den Altgläubigern für den entstandenen Schaden und gegenüber den Neugläubigern für den noch entstehenden Schaden.
- Außerdem kommt der Tatbestand des Bankrotts in Betracht, wenn Ihre Buchhaltung mangelhaft ist oder Sie die Bilanz nicht fristgerecht erstellen. Zahlen Sie Ihren Arbeitnehmern Gehalt aus, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Tun Sie dieses nicht, kommt es zur Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Bestellen Sie trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Ware oder beauftragen Sie Dritte mit Dienstleistungen, steht auch der Verdacht des Betruges im Raume, wenn Sie die Leistungen nicht mehr bezahlen können.
- Da Sie als GmbH-Geschäftsführer angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben faktisch immer mit einem Bein im Gefängnis stehen, sollten Sie sich vorzeitig und vor allem rechtzeitig beraten lassen. Im Zweifel sollten Sie eher einen Antrag stellen. Falsche Zurückhaltung, Scham oder Hoffnung auf bessere Perspektiven führt erfahrungsgemäß regelmäßig noch weiter ins Verderben. Besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.
- Handeln Sie fristgerecht, bleiben Sie mehr oder weniger Herr im Haus. Danach handeln andere für Sie (Gericht, Staatsanwalt, Verwalter, Gläubiger). Die Justizbürokratie kennt kein Erbarmen.
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