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UST abzugsfähig - hilfreiche Hinweise für Gewerbetreibende

Nur ordentliche Rechnungen sind abzugsfähig.
Nur ordentliche Rechnungen sind abzugsfähig. © Siegfried Fries / Pixelio
Als Gewerbetreibender sind Sie umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, Sie nehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Ansonsten ist die UST für Sie abzugsfähig und mindert Ihre Betriebseinnahmen. Vor allem können Sie die Umsatzsteuern mit den Vorsteuern verrechnen.

Was Sie benötigen:

  • Umsatzsteuererklärung

Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten, unterliegen Sie der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Sie sind dann fünf Jahre lang an Ihre Verzichtserklärung gebunden.

Keine UST bei Kleinunternehmerregelung

  • Soweit Ihre Umsätze über die Kleinunternehmerregelung hinausgehen (Grenze: 17.500 € netto ohne Umsatzsteuer), müssen Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und diese von Ihren eigenen Kunden vereinnahmen.
  • Vor allem dann, wenn Sie selbst hohe Vorsteuern aus Rechnungen Dritter bezahlen, ist es für Sie vorteilhaft, den Umsatzsteuerausweis beizubehalten. Dann ist die UST abzugsfähig.
  • Diese vorteilhafte Situation kann auch im Existenzgründungsstadium bestehen, wenn Sie hohe Investitionen tätigen und selbst viele Rechnungen bezahlen müssen. Sie zahlen dann als Kunde selbst Umsatzsteuern an den Rechnungsaussteller, die Sie als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.

Vorsteuern sind abzugsfähig

  • Beispiel: Sie schreiben eine Rechnung über  1000 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, macht insgesamt 1190 €. Sie müssen dann 190 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Haben Sie selbst aber auch Rechnungen Dritter bezahlt, sieht Ihre Umsatzsteuerabrechnung wieder anders aus. Haben Sie zum Beispiel Waren für 600 € eingekauft, haben Sie 114 € (= 19 % aus 600 €;) an Umsatzsteuern selbst bezahlt. Dieser Betrag ist Ihre Vorsteuer und ist als UST abzugsfähig.
  • Sie können die vereinnahmten Umsatzsteuern von 190 € mit Ihren Vorsteuern von 114 € verrechnen und müssen an das Finanzamt nur noch die Differenz, nämlich 76 €, abführen.
  • Haben Sie beispielsweise 300 € an Vorsteuern bezahlt, haben Sie einen Vorsteuerüberschuss und bekommen die Differenz zu Ihren Gunsten in Höhe von 110 € vom Finanzamt erstattet.
  • Voraussetzung ist, dass Sie regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und nach Ablauf des Geschäftsjahres eine endgültige Umsatzsteuererklärung abliefern.
  • Achten Sie darauf, dass Sie immer ordentliche Rechnungen erhalten, in denen die Umsatzsteuern als Vorsteuern korrekt ausgewiesen sind. Orientieren Sie sich dabei an den Vorgaben der Finanzverwaltung, nach denen Rechnungen bestimmte Mindestkriterien erfüllen müssen. Nur dann werden die Rechnungen anerkannt und Sie können die Vorsteuern geltend machen.
  • Überlegen Sie sich auch, ob Sie die Ist- oder die Sollbesteuerung zur Grundlage Ihrer Buchhaltung machen. Bei der Istbesteuerung fällt die Umsatzsteuer in dem Augenblick an, in dem Sie die fällige Rechnung stellen, bei der Sollbesteuerung erst dann, wenn Ihnen der in Rechnung gestellte Betrag effektiv zufließt. 
  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie im EU-Ausland ein günstiges Auto als Neuwagen kaufen. Sie müssen dann in Deutschland die Umsatzsteuer bezahlen und binnen zehn Tagen nach dem Erwerb eine Umsatzsteuererklärung bei Ihrem Finanzamt einreichen sowie die 19 % Umsatzsteuer vom Nettopreis des Fahrzeuges bezahlen. Die Zulassungsstelle schickt dem Finanzamt nämlich eine Mitteilung. Nur dann ist auch Ihre gezahlte UST abzugsfähig.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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