Nach § 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt ein allgemeines Benachteiligungsverbot. Ihr Arbeitgeber darf Sie demgemäß nicht benachteiligen, nur weil Sie zum Beispiel als Teilzeitkraft arbeiten. Sieht Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag keine abweichenden und für Sie günstigeren Regeln vor, so bemisst sich Ihr Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Urlaub in Teilzeit ausrechnen
- Arbeiten Sie als Teilzeitkraft an allen vorgesehenen Arbeitstagen nur für wenige Stunden, dann berechnet sich Ihr Urlaubsanspruch wie derjenige der Vollzeitbeschäftigten. Denn der Urlaub wird nach Tagen gewährt, es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden Sie an einem Tag arbeiten.
- Geht Ihr Arbeitsvertrag wie das Bundesurlaubsgesetz von einer Sechstagewoche aus und gewährt er Ihnen beispielsweise einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, dann können Sie wie die übrigen Beschäftigen an 30 Arbeitstagen im Jahr Urlaub nehmen.
- Arbeiten Sie hingegen als Teilzeitkraft beispielsweise nur an drei Tagen in der Woche, wird Ihr Anspruch auf Erholungszeit anteilig bemessen.
- Er beträgt dann 3/6 - da Sie an drei von sechs Tagen arbeiten - und damit 15 Tage im Jahr. Wenn Sie diese 15 Tage auf die Wochen verteilen, in denen Sie arbeiten, kommen Sie wie ein Vollzeitbeschäftigter bei 30 Urlaubstagen auf fünf Wochen Freizeit im Jahr.
Jeder macht gern Urlaub und natürlich möchten auch Sie gern einmal Pause vom Job haben. Aber …
Berechnung bei der Fünftagewoche
- Die meisten Arbeitsverträge gehen anders als das Bundesurlaubsgesetz von einer Fünftagewoche aus.
- Ein Urlaubsanspruch von beispielsweise 25 Arbeitstagen bedeutet dann fünf Wochen Urlaub.
- Als Teilzeitkraft, die nur an bestimmten Tagen arbeitet, können Sie Ihren Anspruch auf freie Zeit dann bezogen auf die Fünftagewoche ausrechnen.
- Arbeiten Sie zum Beispiel an zwei Tagen in der Woche - egal ob halb - oder ganztags - beträgt Ihr Urlaubsanspruch 2/5 und damit 10 Tage, wenn Vollzeitbeschäftigte, die an jedem Tag arbeiten, insgesamt 25 Tage Urlaub haben.
Der Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften wird in der Regel anteilig berechnet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Anspruch sich immer auf volle Tage bezieht.
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