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Unterhalt zurückfordern - so gelingt's

Um Unterhalt wird häufig gestritten.
Um Unterhalt wird häufig gestritten.
Unterhaltsverpflichtungen sind der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich ausgestaltet. Wer sich von seinem Partner getrennt hat, kann zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet sein. Um in diesem Fall zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern zu können, müssen einige Anstrengungen unternommen werden.

Nicht nur für den Fall einer Scheidung, auch für die Ehe und das Getrenntleben von Ehepartnern enthält das BGB Unterhaltsregelungen. Wer dann irgendwann meint, dass er seinem Partner oder seiner Partnerin zu viel Unterhalt gezahlt hat, wird diesen nicht mit Leichtigkeit zurückfordern können. Es gilt, nicht nur bestimmte gesetzliche Vermutungsregelungen zu entkräften, sondern auch den Einwand der Entreicherung widerlegen zu können.

Zu viel gezahlten Unterhalt in der Ehe zurückfordern

  • Wenn Sie verheiratet sind, dann trifft Sie die gegenseitige Verpflichtung zum Familienunterhalt gem. § 1360 BGB. Diese Unterhaltsverpflichtung können Sie durch Barunterhalt erfüllen, wenn Sie durch Einkommen und Vermögen den Unterhalt der Familie sicherstellen, oder durch Naturalunterhalt, wenn Sie sich um den Haushalt und/oder die Kinder kümmern. In modernen Ehen wird es meist eine Mischform beider Unterhaltsarten sein, wenn die Partner sich die Haushalts- und Familienarbeit teilen und beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Natürlich könnten Sie auch in einer Ehe plötzlich das Gefühl bekommen, dass Sie eigentlich zu viel zum Unterhalt beitragen. Vielleicht sind Sie ja Alleinverdienerin und müssen sich abends noch um den Haushalt kümmern, weil Ihr Göttergatte lieber die Beine hochlegt.
  • Den zu viel geleisteten Unterhalt dann einfach zurückzufordern, ist allerdings eher schwierig. Denn gem. § 1360b BGB gilt die Vermutung, dass der zu viel leistende Ehegatte im Zweifel vom anderen keinen Ersatz verlangen wird.
  • Diese Vermutung können Sie allerdings widerlegen. Dazu müssen Sie Umstände darlegen und beweisen können, aus denen sich Ihre Rückforderungsabsicht dem Empfänger gegenüber ergibt. Günstig ist es beispielsweise, wenn Sie für eine Vermögenszuwendung eine Quittung verlangt haben - denn diese erweckt eher den Eindruck, dass Sie das Geld irgendwann wieder zurückhaben wollten.

Gegen die Einwendung der Entreicherung vorgehen

  • Auch wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben und dann irgendwann das Gefühl haben, dass Sie eigentlich zu viel Trennungsunterhalt gezahlt haben, müssen Sie die gesetzliche Vermutungsregelung des § 1360b BGB widerlegen können, denn dieser gilt gem. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für den Trennungsunterhalt.
  • Gelingt Ihnen dies, weil Sie nachweisen können, dass eine Rückforderungsabsicht bestand, könnte Ihr Gegenüber sich allerdings auf eine sogenannte Entreicherung berufen, vgl. § 818 Abs. 3 BGB.  Leicht könnte er also behaupten, dass er das erhaltene Geld für den Lebensunterhalt bereits verbraucht hat und somit nicht mehr "bereichert" ist.
  • Auch diesen Einwand müssen Sie dann noch entkräften, indem Sie beispielsweise nachweisen, dass das empfangene Geld nicht einfach verbraucht wurde, sondern dafür beispielsweise ein neues Auto vor der Tür steht.
  • Leichter wird es nur dann, wenn Ihr Gegenüber wusste, dass ihm die Unterhaltszuwenden in dieser Höhe eigentlich nicht zustanden. Hier hilft es also nur, dass Sie nicht einfach zahlen, was vielleicht die Gegenseite ausgerechnet hat, sondern eine eigene Berechnung vornehmen oder vornehmen lassen - und wenn Sie dann trotzdem mehr zahlen, dies nur unter Rückforderungsvorbehalt tun.

Wenn Sie den während einer Ehe oder einer Trennung zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern wollen, ist dies mit einigen Hürden verbunden, jedoch auch nicht völlig unmöglich.

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