Was Sie benötigen:
- Angeordnete Überstunde
- Überstundenzuschlag
So bekommen Sie einen Überstundenzuschlag
- Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass Sie erst dann eine vergütungsfähige Überstunde leisten, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem weisungsbefugten Vorgesetzten angeordnet worden ist und sie über Ihre vertraglich vereinbarte Zeit hinaus geht. Die Überstunde ist erst dann vergütungsfähig, wenn Sie angeordnet wurde oder in Ihrem Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag geregelt ist. Prüfen Sie, ob die Vergütung der Überstunde vertraglich oder tarifvertraglich geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie Ihre Überstunde bestimmt abfeiern. Das bedeutet, dass Sie statt einer Vergütung Freizeitausgleich erhalten.
- Wissenswert ist auch, dass der Betriebsrat bei der Anordnung von Überstunden ein Zustimmungsrecht innehat. Diese Zustimmung entfällt auch nicht, wenn Sie die Überstunde aus freiem Willen ohne Weisung leisten.
- Ist die Vergütung der Überstunde nicht vertraglich geregelt, bekommen Sie dafür grundsätzlich dieselbe Vergütung wie für die vertraglich geleistete Arbeitsstunde.
- Viele Arbeitsverträge schrieben vor, dass die geleisteten Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind. Diese Regelung ist unwirksam, weil sie nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Ist dagegen die Zahl der zu erwartenden Überstunden vertraglich vereinbart, so gilt diese Regelung.
- Der Überstundenzuschlag ist vom Arbeitgeber zu zahlen, diese Pflicht normiert das Arbeitsentgeltgesetz. Bemessen ist der Überstundenzuschlag an der Höhe der geleisteten Überstunden und ergibt sich oftmals aus den Tarifverträgen, die in der Branche, in der Sie tätig sind, reguliert ist.
- Sie können sich nur dann den Überstundenzuschlag zu der Überstundenvergütung auszahlen lassen, wenn Sie die vereinbarte Arbeitszeit überschritten haben und die Überstunde über der - durch das Arbeitsschutzrecht festgelegten - Höchstarbeitszeit liegt. Erst dann liegt eine Überstunde vor, die zuschlagspflichtig ist.
- Leider ist der Überstundenzuschlag genau wie das Gehalt zu versteuern. Eine Ausnahme hierzu bilden lediglich die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Überstunden, diese sind steuerfrei.
Überstunden gehören in deutschen Büros zum normalen Arbeitsalltag. Während leitende Mitarbeiter …
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