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Trennungsjahr verkürzen - wissenswerte Hinweise

Das Familiengericht spricht Ihre Scheidung aus, wenn Sie mindestens ein Jahr getrennt leben und die Scheidung einvernehmlich erfolgt. In Ausnahmefällen können Sie das Trennungsjahr jedoch verkürzen. Um die Weichen richtig zu stellen, sollten Sie die Rechtslage kennen.

Scheidung darf kein Phyrrussieg sein.
Scheidung darf kein Phyrrussieg sein. © Gerd AltmannAllSilhouettes.com / Pixelio

Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip der Ehe. Nach § 1565 BGB kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ihre Ehe gilt als gescheitert, wenn Sie die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehepartner aufgekündigt haben und nicht mehr zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt werden kann.

Das Trennungsjahr soll eine Versöhnung ermöglichen

  • Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben sowie Sie selbst und der Ehegatte die Scheidung beantragen oder Ihr Ehegatte Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. Widerspricht Ihr Ehegatte Ihrem Scheidungsantrag, können Sie erst nach drei Jahren geschieden werden.
  • Mit Ihrem Scheidungsantrag müssen Sie vortragen und beweisen, dass Sie das Trennungsjahr eingehalten haben.

Unzumutbare Härte kann die Frist verkürzen

  • In besonderen Fällen kann Ihre Ehe auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres geschieden werden. Dies ist gemäß §1565 BGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres für Sie aus in der Person Ihres Ehegatten liegenden Gründen unzumutbar wäre. Das Gesetz spricht von einer unzumutbaren Härte.
  • Sie müssen dann schwerwiegende Tatbestände vortragen. In der Rechtsprechung kommen vornehmlich folgende Härtefälle vor: Verletzung der ehelichen Treue, körperliche Misshandlung und massiver Alkoholmissbrauch. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr unterschiedlich und nicht einheitlich.
  • Geht es um die eheliche Untreue, muss diese offenkundig sein und schwerwiegende Begleitumstände begründen, die wegen der besonders tiefgreifenden Persönlichkeitsverletzung ihrer Person eine sofortige Scheidung rechtfertigen und so das Trennungsjahr verkürzen.

Als Antragsteller tragen Sie die Beweislast

  • Beachten Sie, dass Sie die Beweislast für diese Voraussetzungen tragen. Geht es um eine körperliche Misshandlung, müssen Sie diese klar nachweisen können. Gelingt Ihnen dies nicht zur Überzeugung des Gerichts, wird der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres abgewiesen.
  • Es macht also nur Sinn, das Trennungsjahr zu verkürzen, wenn Sie schwerwiegende Gründe vortragen und diese problemlos beweisen können. Müssen Sie davon ausgehen, dass die Gründe zweifelhaft sind oder Ihr Ehepartner dagegen Einwendungen vortragen wird, wird das Scheidungsverfahren beim Gericht die Zeitdauer von einem Jahr meist überschreiten. In diesem Fall wäre es besser, das Trennungsjahr abzuwarten und dann die Scheidung einzureichen. Sie ersparen sich in diesem Fall den Vortrag einer unzumutbaren Härte und die damit verbundene streitige Auseinandersetzung.

Bedenken Sie die Alternativen

  • Beachten Sie, dass in einigen Fällen scheidungswillige Ehegatten immer wieder übereinstimmend erklären, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei und ein bestimmter Zeitpunkt der Trennung wahrheitswidrig angegeben wird. Damit wird das Gesetz umgangen, das aus guten Gründen das Trennungsjahr vorsieht und nur in Härtefällen eine Verkürzung erlaubt. Hier ergeben sich strafbare Verhaltensweisen.
  • Besser ist es, wenn Sie Ihren Ehepartner dazu bewegen, das Trennungsjahr abzuwarten und dann einvernehmlich die Scheidung zu beantragen. Da Sie infolge der Trennung einen räumlichen Abstand zu Ihrem Ehepartner bekommen, ist die Bedeutung einer sofortigen Scheidung relativiert.
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