Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Verkehrsverhalten allgemein durch die richtige Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, die Geschwindigkeit, den vorgeschriebenen Abstand, das Überholen und Vorbeifahren, die Vorfahrt und das Halten und Parken und macht die Gebote durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich.
Beachten Sie die Grundregel der StVO
- Auch ohne Verkehrsschilder müssen Sie als Verkehrsteilnehmer die Grundregel des § 1 II StVO beachten. Danach müssen Sie sich immer so verhalten, dass Sie keinen anderen Verkehrsteilnehmer schädigen, gefährden oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen.
- Außerdem darf ein Verkehrsteilnehmer bei normalen Verhältnissen damit rechnen, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten. Im Hinblick auf Verkehrsverstöße, mit denen Sie erfahrungsgemäß rechnen müssen (Vorfahrt an einer unübersichtlichen Kreuzung, spielende Kinder), gilt dies allerdings nicht.
- Verkehrsschilder (das Gesetz spricht von Verkehrszeichen) im Sinne der StVO sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Lichtzeichen. Der Katalog der Verkehrszeichen in der StVO ist abschließend.
- Gefahrzeichen warnen vor einer unebenen Fahrbahn, vor Schleudergefahr oder einer Baustelle.
- Vorschriftzeichen enthalten Gebote oder Verbote (Stoppschild, Halteverbotsschild, Fußgängerzone).
- Richtzeichen erleichtern den Verkehr (Hinweis auf Parkplatz, Ortstafeln).
Im Straßenverkehr sind besonders die Vorfahrtsregeln wichtig, denn wenn sie nicht …
Verkehrsschilder sind meist Verwaltungsakte
- Vorschriftzeichen sind Verwaltungsakte. Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen, die keine Anordnungen enthalten, bringen lediglich schlichtes faktisches Verwaltungshandeln zum Ausdruck. Ampelanlagen sind Verwaltungsakte. Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten zur Verkehrsregelung sind ebenfalls Verwaltungsakte. Die Unterscheidung ist wichtig, da Sie gegen Verwaltungsakte Widerspruch einlegen und die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit beantragen können. Allerdings hätte Ihr Widerspruch gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen ein aufgestelltes Verkehrszeichen bedingungslos beachten.
- Als einzelner Verkehrsteilnehmer haben Sie kein Recht darauf, dass bestimmte Verkehrsschilder aufgestellt werden. Verkehrszeichen dienen dem Interesse der Allgemeinheit und nicht dem Schutz individueller Interessen.
- Zuständig zur Aufstellung von Verkehrszeichen sind grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden und ausnahmsweise auch die Straßenbaubehörden.
- Die Aufstellung eines Verkehrszeichens setzt Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs heraus. Die Behörde handelt dabei nach eigenem Ermessen und muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch Rechte der Anleger berücksichtigen.
- Verkehrszeichen gelten nur, soweit und solange sie für den Verkehrsteilnehmer sichtbar sind.
Verkehrsverstöße sind ordnungswidrig und teils strafbar
- Verstoßen Sie als Verkehrsteilnehmer gegen ein Verkehrszeichen, handeln Sie ordnungswidrig. Rechtsfolge ist eine Geldbuße, bei Geringfügigkeit auch eine Verwarnung, die mit einem Verwarnungsgeld verbunden werden kann. In schwerwiegenden Fällen ist ein Fahrverbot möglich.
- Sollten Sie ein Verkehrszeichen eigenmächtig entfernen oder zerstören, riskieren Sie eine Strafbarkeit wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Gefährden Sie als Verkehrsteilnehmer den Straßenverkehr, machen Sie sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar.
Weiterlesen:
- Vorfahrtsregeln lernen - so verhalten Sie sich korrekt im Straßenverkehr
- Was bedeutet "frei für Fahrradfahrer" im Straßenverkehr?
- Verkehrsschilder kaufen - so erstehen Sie ausgediente Verkehrszeichen
- "Muss ich mit einem Mofa den Radweg benutzen?" - Das sollten Sie im Straßenverkehr wissen
- Übersicht: Alles zum Thema Verkehrsrecht
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?