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Steuerrückzahlung als Azubi - so ermitteln Sie Ihre möglichen Ansprüche

Wer als Azubi ein Auszubildendengehalt bezieht, muss mit jedem Euro rechnen. Wenn also Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, sollten Sie prüfen, ob eine Steuerrückzahlung in Betracht kommt.

Auch Azubis haben Steuererstattungsansprüche.
Auch Azubis haben Steuererstattungsansprüche.

Was Sie benötigen:

  • Lohnsteuererklärung

Ihre möglichen Ansprüche auf Steuerrückzahlung als Azubi können Sie im Grunde leicht berechnen. Zumindest ist eine überschlägige Rechnung ohne Weiteres möglich.

Mit Werbungskosten die Steuerrückzahlung sichern 

  • Solange Sie als Azubi ledig sind, steht Ihnen zunächst ein Grundfreibetrag von 8.004 EUR im Jahr zu. Liegt Ihr Auszubildendengehalt also unter dieser Summe, brauchen Sie keine Lohnsteuern zu bezahlen.
  • Dieser Betrag erhöht sich aber zusätzlich, weil das Steuerrecht bestimmte, berufsbedingte Aufwendungen anerkennt. Als lediger Azubi sind Sie in die Steuerklasse I eingestuft.
  • Das Steuerrecht erkennt Ihnen als Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR bis 2011 und 1.000 EUR ab 2012 zu. Ferner steht Ihnen ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR zu.
  • Dies führt dazu, dass Sie jedes Jahr den Betrag von 10.673,99 EUR oder 889,49 EUR im Monat steuerfrei beziehen können.
  • Liegt Ihr Auszubildendengehalt über diesem Betrag, behält Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Darüber hinaus können Sie aber weitere beruflich bedingte Aufwendungen geltend machen und damit Ihr steuerfreies Einkommen zusätzlich erhöhen.

Entfernungspauschale auch als Azubi geltend machen

  • Für die Fahrten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz dürfen Sie eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Kilometer für die Hinfahrt geltend machen. Die Rückfahrt ist darin einbezogen. Wenn Sie an 220 Tagen im Jahr zur Arbeit fahren und die Entfernung zur Arbeitsstätte mindestens 14 Kilometer beträgt, beläuft sich die Entfernungspauschale auf 924 EUR (220 x 0,30 EUR x 10 km). Damit liegen Sie über dem allgemeinen Arbeitnehmerpauschbetrag und profitieren.
  • Kaufen Sie Arbeitsmittel (Laptop, Aktentasche, Arbeitskleidung, Fachbücher, Werkzeuge), können Sie den Kaufpreis jeweils bis 410 EUR netto (entspricht 488 EUR brutto) in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.
  • Sie dürfen davon ausgehen, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung stehen, voll als Werbungskosten abzugsfähig sind. Ausbildungsverhältnisse werden vom Gesetz nämlich ausdrücklich von der Beschränkung ausgenommen, dass Kosten der Erstausbildung normalerweise keine Werbungskosten sind. (Stand: Oktober 2011)

Auch der Berufsschulaufwand mindert die Lohnsteuer

  • Somit können Sie auch Ihre Fahrtkosten zur Berufsschule geltend machen. Da die Berufsschule nicht zu Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte gehört, können Sie Ihre Fahrtkosten in voller Höhe absetzen und müssen nicht nach der Entfernungspauschale abrechnen. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie nur an bestimmten Tagen Unterricht haben oder einen Blockunterricht besuchen.
  • Bei der Entfernungspauschale und den sonstigen Fahrtkosten kommt es nicht darauf an, dass Sie mit dem eigenen Auto fahren, auch das Auto Ihrer Eltern wird anerkannt. Sie können genauso öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder mit dem Fahrrad fahren. Die Entfernungspauschale zählt immer.
  • Auch Fahrten, die als offizielle Lehrveranstaltung der Schule ausgewiesen sind, können mit den Fahrtkosten abgerechnet werden.
  • Wenn Sie also die vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuern zurückhaben möchten, müssen Sie jedes Jahr eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Nur so erhalten Sie auch als Azubi Ihre Steuerrückzahlung.
  • Haben Sie Zweifel, fragen Sie einen Steuerberater oder werden Sie zu günstigen Beiträgen Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Gebühren sind, wenn Sie ohnehin die Lohnsteuer zurückerhalten, akzeptabel.
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