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Steuerfreibetrag für Kinder - das sollten Sie beachten

Für Kinder gibt es einen Steuerfreibetrag.
Für Kinder gibt es einen Steuerfreibetrag.
Es gibt einen Steuerfreibetrag für Kinder. Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, sollten Sie auch den Steuerfreibetrag für Kinder beachten, denn auch dieser senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Es gibt einen Steuerfreibetrag für Kinder

  • Der Steuerfreibetrag ist ein Freibetrag nach dem Steuergesetz, aufgrund dessen dem Steuerzahler bestimmte Beträge das zu versteuernde Einkommen mindern. Den Steuerfreibetrag für Kinder gibt es nicht mehr in der früheren Form, denn bei der Einkommensteuer werden die Steuerersparnis und das Kindergeld in der Form verrechnet, dass für den Steuerzahler immer das günstigste Ergebnis herauskommt. Allerdings wird für die Kirchensteuer sowie für den Solidaritätszuschlag der volle Steuerfreibetrag für Kinder angerechnet.
  • In diesem Steuerfreibetrag für Kinder wird auf Veranlassung des Bundesinnenministers jährlich ein gewisses Existenzminimum zugesprochen, welches im Jahre 2012 4368,- Euro beträgt. Wird die Steuererklärung für beide Partner erstellt, so wird der Steuerfreibetrag für Kinder auf beide Partner gleichmäßig verteilt, sodass jedem Partner 2184,- Euro zugesprochen werden.

Für Kinder gibt es noch mehr Sicherheiten

  • Allerdings steht einer alleinstehenden Person mit Kind der gesamte Steuerfreibetrag zu, wenn der andere Partner seine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommt. Ist der Vater nicht zu ermitteln, steht der steuerpflichtigen Mutter der gesamte Freibetrag zu.
  • Außer dem Freibetrag des Existenzminimums steht dem Kind noch ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von insgesamt 2640,- Euro zu, bei getrennten Veranlagungen jeweils 1320,- Euro. Je mehr Kinder vorhanden sind, umso höher fällt zudem das Kindergeld aus. Allerdings gibt es leider auch eine Höchstgrenze von insgesamt 8004,- Euro. Wenn Sie also alleinstehend sein sollten und vier Kinder haben, so haben Sie bei der Steuererklärung in Bezug auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einen Steuerfreibetrag in Höhe von 8004,- Euro.
  • Grundsätzlich werden Kinder bis zum 18. Lebensjahr beim Kindergeld berücksichtigt, doch gibt es mehrere Ausnahmen. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erhalten Sie für Ihr Kind weiter Kindergeld, wenn es noch nicht als arbeitssuchend gemeldet ist oder noch keine Beschäftigung hat.
  • Bis zum 25. Lebensjahr wird weiter Kindergeld gezahlt, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet oder weiterhin eine Schule besucht oder noch keine Ausbildungsstelle antreten kann. Des Weiteren wird Kindergeld bezahlt bei einem freiwilligen sozialen Jahr oder wenn das Kind als Entwicklungshelfer im Ausland arbeitet.
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