Grundsätzliches zur Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale - im Einkommensteuergesetz auch als Entfernungspauschale bezeichnet - beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer.
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Die Pauschale kann unabhängig von dem benutzten Fahrzeug angesetzt werden. Das bedeutet also, wenn Sie regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, können Sie den gleichen Satz pro km ansetzen wie mit dem eigenen Pkw, dem Motorrad, dem Zug oder einem anderen Fahrzeug - unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten.
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Wichtig ist, dass Sie nur die Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung für die Berechnung ansetzen dürfen. Sie dürfen also nicht die Hin- und Rückfahrt rechnen, sondern nur die einfache Wegstrecke.
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Der Gesetzgeber schreibt die kürzeste Straßenverbindung vor, lässt allerdings ausdrücklich die Möglichkeit zu, die Entfernung über eine andere Wegstrecke als Basis zu nehmen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie diese Strecke regelmäßig fahren und sie verkehrsgünstiger ist.
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Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, können Sie lediglich einen Betrag von 4500 € in der Steuererklärung ansetzen. Fahren Sie mit dem eigenen Fahrzeug, kann der Jahresbetrag auch höher sein.
Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit werden monatlich durch Abzug von Lohnsteuer …
So geben Sie den Betrag in der Steuererklärung an
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In der "Anlage N" der Steuererklärung werden neben den Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit auch die dazu gehörenden Werbungskosten angesetzt.
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Anzugeben ist die Adresse des Arbeitgebers, das Kennzeichen des benutzten Fahrzeuges sowie die Arbeitstage, Urlaubs- und Krankheitstage und die daraus resultierenden tatsächlichen Tage, die Sie zu Ihrer Arbeitsstelle gefahren sind.
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Hatten Sie mehrere verschiedene Arbeitsstellen, müssen Sie die Arbeitstage den entsprechenden Arbeitgebern zuordnen.
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Falls Sie mehrere Wohnungen bzw. Wohnsitze haben, geht das Finanzamt immer von der Entfernung der am nächsten bei der Arbeitsstelle liegenden Wohnung aus. Falls Sie tatsächlich von der weiter entfernten Wohnung zur Arbeitsstelle fahren, so müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass diese Wohnung den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Das kann unter Umständen schwer nachzuweisen sein, gerade wenn sich die Entfernungen erheblich unterscheiden.
Begriff der regelmäßigen Arbeitsstelle
- Die Entfernung zur Arbeitsstelle und somit die Höhe der Kilometerpauschale ist häufig ein Streitpunkt, wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Arbeitsstellen verteilt. Bis 2013 ist dieser Begriff beschrieben worden als "ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit", im Zweifel der Ort, der mindestens einmal wöchentlich aufgesucht wird, oder aufgesucht werden sollte.
- Ab 2014 wird diese etwas vage formulierte Definition abgelöst und konkretisiert. Es wird dann nur noch eine Tätigkeitsstätte geben, die der Arbeitgeber bestimmen kann. Falls dies nicht festgelegt wird, zählt der Ort als Arbeitsstelle, der an mindestens zwei vollen Arbeitstagen, oder mindestens ein Drittel gearbeitet wird. Falls daraus noch keine konkrete Arbeitsstelle zugeordnet werden kann, zählt die Tätigkeitsstätte, die dem Wohnort am nächsten liegt. Unter Umständen lohnt es sich also eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu formulieren, um die Arbeitsstelle genau festzulegen.
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