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Sozialversicherungsanteil der Arbeitgeber - Hinweise

Arbeitgeber beteiligen sich an der Sozialversicherung der Arbeitnehmer.
Arbeitgeber beteiligen sich an der Sozialversicherung der Arbeitnehmer.
Befinden Sie sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, dann muss Ihr Arbeitgeber für Sie Sozialversicherungsanteile abführen. Allerdings muss er nur für rund die Hälfte der Beiträge selbst aufkommen. Die andere Hälfte wird bei den meisten Sozialversicherungen vom Arbeitnehmer getragen und direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen.

Anteile zur Sozialversicherung für Arbeitgeber

Zu den Sozialversicherungen, zu denen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen Sozialversicherungsanteile leisten müssen, zählen die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Pflege- und Krankenversicherung. Für diese Versicherungen teilen Sie sich die Anteile fast zur Hälfte.

  • Im Jahre 2013 lag der zu leistende Beitrag zur Rentenversicherung bei insgesamt 18,90 Prozent. Diesen Beitrag tragen beide Parteien mit einem Prozentsatz von 9,45 Prozent. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3,00 Prozent wird ebenfalls mit einem Prozentsatz von jeweils 1,50 Prozent zu gleichen Anteilen unter beiden Parteien aufgeteilt.

  • Zur Pflegeversicherung muss der Arbeitgeber in den meisten Bundesländern Deutschlands einen Anteil von 1,025 Prozent, genauso wie Sie als Arbeitnehmer zahlen. Für den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 15,50 Prozent muss er Arbeitgeber mit 7,30 Prozent etwas weniger zahlen als Sie als Arbeitnehmer mit einem Anteil von 8,20 Prozent.

  • Daneben muss der Unternehmer noch weitere Beiträge leisten, die gesetzlichen Regelungen unterliegen. Zu diesen zählen die Insolvenzgeldumlage sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenso müssen einige Unternehmen Beiträge in Versicherungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für Mutterschaftsaufwendungen leisten.

Sozialversicherungsanteile für andere Personengruppen

Verringern können sich die sonst üblichen Sozialversicherungsanteile, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder wenn Sie als Rentner beschäftigt werden.

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  • Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung aus, dann fallen keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Allerdings fallen für den Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich jedoch um pauschale Beträge, die deutlich geringer sind, als für Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Im Jahre 2013 lagen die pauschalen Beträge für die Krankenversicherung bei 13 Prozent und für die Rentenversicherung bei 15 Prozent.

  • Beziehen Sie bereits Ihre Altersrente und üben dennoch eine Beschäftigung aus, dann fallen auch dann noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Wie hoch diese sind, hängt insbesondere von der Rentenart ab, die Sie erhalten. Beziehen Sie zum Beispiel bereits eine Rente zur Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, dann fallen für Sie keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung an.

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