Der Fiskus braucht immer und immerzu Geld. Daher bestimmt das Umsatzsteuergesetz die Sollversteuerung als Regelfall. Für Sie als Gewerbetreibenden bringt die Sollversteuerung allerdings erhebliche, finanzielle Nachteile mit sich. Um kleinere Unternehmen damit nicht zugleich in die Insolvenz zu treiben, gesteht der Fiskus in Ausnahmefällen die Istversteuerung zu.
Gewerbetreibende und Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig
- Werden Sie gewerblich oder freiberuflich tätig, müssen Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
- Der Ausweis der Umsatzsteuer ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen. Dann stellen Sie Ihre Rechnungen brutto für netto und dürfen umgekehrt keine Vorsteuern geltend machen.
Sollversteuerung zwingt zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer
- Bei der Sollversteuerung wird die Umsatzsteuer nach dem vereinbarten Entgelt berechnet (§ 16 I 1 UStG). Die Umsatzsteuer entsteht hierbei, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem Sie die Leistung ausführen.
- Dabei ist es völlig gleichgültig, ob Sie eine Rechnung erstellt haben und ob Ihr Kunde diese Rechnung bezahlt hat oder in absehbarer Zeit bezahlen wird. Ausschließlich durch Ihre Leistungserbringung, durch die in der Regel natürlich auch Ihr Anspruch auf die Gegenleistung Ihres Kunden oder Klienten entsteht, entsteht die Umsatzsteuer und damit der Umsatzsteuerabführungsanspruch des Fiskus.
- Der Voranmeldungszeitraum, nach welchem Sie die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen müssen, richtet sich nach Ihren Umsätzen. Danach können Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich, nach Ablauf eines Quartals oder jährlich erstellen.
- Auch wenn Sie nur Teilleistungen oder Vorschusszahlungen erhalten, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
In Deutschland gibt es die Begriffe der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer. Nur: Eine …
Istversteuerung entlastet Kleinbetriebe und Freiberufler
- Unternehmen bis zu bestimmten Größenmerkmalen und alle Freiberufler haben das Privileg der Istversteuerung (§ 20 I UStG).
- Wenn Sie die Istversteuerung wünschen, genügt ein formloser Antrag an das Finanzamt.
- Dann entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Ihr Kunde oder Klient die Ausgangsrechnung tatsächlich an Sie bezahlt. Die Umsatzsteuer muss erst zu diesem, meist viel späteren Zeitraum entrichtet werden.
- Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Istversteuerung ist, dass Ihr Gesamtumsatz als Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr unter 250.000 € (vom 1.7.2009 - 31.12.2011: 500.000 €) lag oder Sie von der Buchführungspflicht befreit wurden (§ 148 AO).
- Insbesondere wenn Sie freiberuflich tätig sind, profitieren Sie von der Istversteuerung, da es auf Ihren Umsatz nicht ankommt.
Nutzen Sie die Vorteile
- Der Vorteil der Istversteuerung ist offensichtlich: Sie brauchen die Umsatzsteuer nicht, wie bei der Sollversteuerung, aus eigener Tasche, zugunsten des Fiskus vorzufinanzieren.
- Der weitere Vorteil besteht darin, dass Sie Ihre Buchhaltung wesentlich leichter führen können.
- Ferner müssen Sie wissen, dass das Ist-Prinzip nicht beim Vorsteuerabzug gilt (§ 15 UStG). Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist nicht die Bezahlung der Rechnung. Nach Leistungserbringung berechtigt Sie alleine das tatsächliche in Händen halten der Rechnung des Vorunternehmers zum Vorsteuerabzug.
- Immerhin: Bedenken Sie, dass Sie die Umsatzsteuern nur im Auftrag und treuhänderisch für den Fiskus vereinnahmen, auch wenn Sie es ehrenamtlich und ohne Anerkennung Ihrer Leistung tun. Kalkulieren Sie nicht mit Umsatzsteuergeld und führen Sie es rechtzeitig an die Finanzkasse ab.
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