Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer (Besteuerung von Unternehmensgewinnen) sowie zur Einkommensteuer. Von Ihrem Bruttolohn zahlen Sie somit monatlich eine kleine Abgabe - genauso wie andere Arbeitnehmer in Deutschland, die mehr als rund 1.400 Euro monatlich verdienen. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5% der Körperschaft- oder Lohnsteuer, beziehungsweise der Einkommensteuer. Die Bezeichnung "Solidarität" bezieht sich auf die Unterstützung der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung. Die damalige Bundesregierung wollte die entstandenen Kosten mit dieser Ergänzungsabgabe finanzieren. Eine falsche Annahme ist, dass nur Bürger der westlichen Bundesländer den Zuschlag zahlen. Dies stimmt nicht, er fällt bundesweit an, auch in den neuen Bundesländern. 1991 nahm die Bundesregierung durch den Soli rund 10 Milliarden DM ein, 1995 waren es 26 Milliarden DM, 2000 12 Milliarden Euro und 2010 11 Milliarden Euro.
Die Definition der Höhe des Solis
Das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) enthält eine Definition des Solidaritätszuschlags. Es regelt auch die Bemessungsgrundlage und Erhebung des Solis.
- Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5% der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Sind Sie Arbeitnehmer, dann zahlen Sie den Soli direkt von Ihrem Bruttolohn - ähnlich wie dies bei der Definition der Höhe der Einkommenssteuer oder die Kirchensteuer gilt.
- Hierbei existiert eine Bemessungsgrenze. Sie müssen den Solidaritätszuschlag erst dann bezahlen, wenn Sie mehr als 81 Euro pro Monat an Lohnsteuer zahlen oder gemeinsam veranlagte Paare mehr als 162 Euro Lohnsteuer im Monat entrichten. Bis circa 1.400 Euro Bruttolohn im Monat fällt kein Soli an (bei Eheleuten bis 2.700 Euro).
- Überschreiten Sie diese Grenze, fällt ein reduzierter Soli an. Erst bei einem Bruttoeinkommen von 1.600 Euro im Monat (bei Eheleuten 3.100 Euro) gelten die 5,5%. Bei der Berechnung des Einkommens ziehen die Finanzbehörden Kinderfreibeträge und die Vorsorgepauschale ab (siehe § 3 des SolZG).
Das Großereignis der deutschen Geschichte ist uns durchaus noch in bester Erinnerung. Jeder hat …
Die Geschichte hinter dem Solidaritätszuschlag
Am 09. November 1989 fiel die Mauer zwischen der damaligen DDR und der BRD. Die offizielle Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten fand am 03. Oktober 1990 statt. Die Bundesregierung ging davon aus, dass für die Wiedervereinigung hohe Kosten entstehen werden.
- Die ehemalige DDR hatte hohe Schulden und die Unternehmen sollten aus dem Sozialismus in ein kapitalistisches Wirtschaftssystem überführt werden. Zudem hatte Deutschland rund 17 Milliarden DM für den zweiten Golfkrieg (Januar bis März 1991) übernommen.
- Daher entwarf die Bundesregierung am 11.03.1991 ein Gesetz, das die Einführung des Solidaritätszuschlags vorsah, um diese Kosten zu decken. Dieses Gesetz trat am 01.07.1991 in Kraft - hier mussten Arbeitnehmer und Unternehmen den Zuschlag erstmals zahlen.
- Bis zum 30.06.1992 betrug der Solidaritätszuschlag 7,5% des Bruttoeinkommens. Die damalige Bundesregierung wollte den Zuschlag befristen, denn der Soli sollte zunächst nur für ein Jahr erhoben werden.
- Im Jahr 1995 mussten Arbeitnehmer und Unternehmen den Solidaritätszuschlag erneut zahlen. Gründe dafür waren die weiterhin hohen Kosten der Wiedervereinigung und der Tilgung von Schulden der ehemaligen DDR. Der Soli betrug erneut 7,5% des Unternehmensgewinns oder des Einkommens von Arbeitnehmern. Seit 1998 müssen Sie nur noch 5,5% zahlen.
- Wie wird die weitere Entwicklung aussehen? Immer wieder diskutieren Parteien, ob sie den Soli abschaffen sollten. Denn per Definition dient der Zuschlag der Finanzierung der Wiedervereinigung und diese liegt mehr als zwei Jahrzehnte zurück. Eine konkrete Planung zur Abschaffung existiert aber nicht.
- 2007 reichte der Bund der Steuerzahler Klage gegen den Soli ein und begründete dies damit, dass die Abgabe nicht verfassungsgemäß sei. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Soli verfassungsgemäß ist und weiterhin der Kostendeckung der Wiedervereinigung dient. In der Urteilsbegründung äußerte der Bundesfinanzhof aber, dass der Zuschlag kein dauerhaftes Instrument zur Steuerumverteilung werden darf.
Der Solidaritätszuschlag in der Kritik
- Der inzwischen dauerhafte Charakter des Solidaritätszuschlags ist ein häufig genannter Kritikpunkt. Der Zuschlag sollte der Deckung von Kosten der Wiedervereinigung dienen und ist per Definition vorläufig. Sie müssen ihn aber schon seit mehr als 20 Jahren zahlen.
- Die neuen deutschen Bundesländer sind inzwischen wirtschaftlich deutlich besser gestellt als nach der Wiedervereinigung. Die Frage ist, ob ein Nachholbedarf und ein Finanzbedarf überhaupt noch existieren. In den alten Bundesländern gibt es ebenso strukturschwache Gebiete, die nicht von den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag profitieren.
- Die Einnahmen aus dem Soli sind nicht zweckgebunden. Politiker verwenden ihn für alle anfallenden Ausgaben in den neuen Bundesländern. Kritiker vermissen eine klare Definition, wofür ein Einsatz der Mittel sinnvoll ist.
- Viele Deutsche sprechen sich nach einer Umfrage des Panels YouGov (2012) dafür aus, dass der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden sollte.
Der Solidaritätszuschlag ist also umstritten, aber Sie müssen ihn voraussichtlich auch weiterhin zahlen.
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