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- Antragsformular
- Beratung
So setzen Sie den Altersrentenanspruch durch
- Das Regelalter, ab dem Ihnen einen Rentenanspruch auf Altersrente zusteht, ist von 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Aber wenn Sie vor 1947 geboren worden sind, steht Ihnen die Altersgrenze von 65 Jahren immer noch zu, danach steigt die Grenze pro Jahr um einen Monat. Wer ab 1964 geboren worden ist, hat eine Altersgrenze von 67 Jahren.
- Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen, steht Ihnen auf Antrag die Altersrente zu. Den Antrag sollten Sie ungefähr 3 Monate, bevor Sie das entsprechende Alter erreichen, stellen. So besteht der Rentenanspruch sofort, wenn Sie die Grenze erreichen.
- Den Antrag bekommen Sie bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der zuständigen Kommunalverwaltung. Dort bekommen Sie auch Hilfe bei der Ausfüllung des Antrages.
- Der Rentenanspruch besteht nur, wenn Sie den Betrieb abgeben. Dabei müssen Sie die Abgabevoraussetzungen der LKA beachten. Üblicherweise wird der Betrieb bei einem Notar übergeben, dem der Übergabevertrag vorgelegt wird. Bei einer Verpachtung muss diese langfristig erfolgen und mindestens 9 Jahre über den Zeitpunkt hinaus laufen, an dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
- Für den Ehegatten können sie einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellen, wenn dieser innerhalb von 10 Jahren die Regelaltersgrenze überschreiten wird.
- Ein Rentenanspruch besteht erst nach einer Wartezeit von 15 Jahren, in denen Sie entweder Beiträge gezahlt haben oder anderweitig anrechenbare Zeiten erworben haben müssen. Kindererziehungszeiten werden nicht angerechnet, hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Vielleicht geht es nicht anders. Sie wollen oder müssen vorzeitig in Rente gehen. Dann gilt es für …
Andere Ansprüche auf Rente
- Es gibt auch einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung. In diesem Fall muss der Grad der Behinderung nachgewiesen werden. Im Fall eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung werden Sie von einem unabhängigen Gutachter beurteilt. Dieser stuft den Grad der Minderung nach den Regeln des allgemeinen Arbeitsmarktes ein, also auch in Bezug auf Berufe, die nichts mit der Landwirtschaft zu tun haben. Da es hier einen Interpretationsspielraum gibt, werden diese Ansprüche oft erst nach einem längeren Streit befriedigt.
- Ein anderer Rentenanspruch besteht auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente.
Der Rentenanspruch für die meisten Renten ist unstrittig und wird daher fast immer nach Antragstellung befriedigt.
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