Was Sie benötigen:
- ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft
Schwangere Frauen genießen besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis
- Sind Sie als neu eingestellte Mitarbeiterin in der Probezeit schwanger geworden, schützt Sie Paragraf 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) "während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung" vor einer Kündigung durch den Chef.
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unmittelbar, nachdem Sie erfahren haben, dass Sie ein Kind erwarten, die Schwangerschaft mit.
- Der Arbeitgeber darf keine Kündigung mehr aussprechen, sobald Sie ihm gesagt haben, am besten durch Vorlage einer frauenärztlichen Bescheinigung oder einer Kopie des Mutterpasses, dass eine Schwangerschaft vorliegt.
- Hatte Ihr Chef vorher schon eine Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen, ist diese unwirksam, wenn Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens oder der mündlichen Kündigungserklärung nachweisen, dass Sie schwanger sind.
- Wenn Sie diese Zwei-Wochen-Frist aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht einhalten konnten, reicht es aus, wenn Sie dann die Mitteilung von der Schwangerschaft unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nachholen.
Sie arbeiten in einem befristeten Arbeitsverhältnis und werden schwanger. Auch dann brauchen Sie …
Kündigung durch Arbeitgeber in Probezeit
- Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem beenden, obwohl Sie in der Probezeit schwanger geworden sind, reicht eine Kündigungserklärung allein nicht aus. In diesem Fall muss Ihr Chef bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde einen begründeten Antrag stellen. Nur mit deren Genehmigung darf er Ihnen kündigen.
- In einem solchen Fall müssen die Gründe der Kündigung andere sein als die Ihrer Schwangerschaft.
- Hat er gekündigt ohne entsprechende Genehmigung, können Sie eine Kündigungsschutzklage bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?