Wenn Sie jemanden Geld schenken, ist dies sicherlich eine lobenswerte Angelegenheit. Aber haben Sie auch die Konsequenzen bedacht, die sich aus einer Schenkung ergeben könnten? Im Zweifel sollten Sie einen Schenkungsvertrag aufsetzen.
Mit einem Schenkungsvertrag Rechtssicherheit schaffen
- Wenn Sie Geld schenken, muss Ihnen klar sein, dass Sie es gerade nicht verleihen und nicht mehr zurückverlangen können. In diesem Fall wird der Beschenkte daran interessiert sein, die Schenkung als solche in einem Schenkungsvertrag festzuhalten und klarzustellen, dass er das Geld nicht zurückzahlen muss.
- Einen Schenkungsvertrag sollten Sie selbst dann aufsetzen, wenn Sie mit der Schenkung Erwartungen oder Bedingungen verbinden. Möchten Sie, dass die beschenkte Person Sie im Alter oder bei Krankheit pflegt, sollten Sie dies schriftlich klarstellen.
- Ihr Interesse kann auch dahin gehen, bereits zu Lebzeiten über Ihr Vermögen zu verfügen und Schenkungssteuern zu vermeiden. Sie wissen sicher, dass nicht nur Erbschaften und Vermächtnisse, sondern auch Schenkungen steuerpflichtig sind.
Für Geld gelten hohe steuerliche Freibeträge
- Sie dürfen alle 10 Jahre (Stand Februar 2012) Ihrem Ehepartner bis zu 500.000 € steuerfrei schenken, Ihren Kindern bis zu 400.000 € und ihren Enkelkindern bis zu 200.000 €. Geschwister, Nichten und Neffen dürfen Sie mit 20.000 € maximal bedenken.
- Beachten Sie, dass Sie Ihr gesamtes Geld und sonstige Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken können. Allerdings sollten Sie dann in einem Schenkungsvertrag festhalten, dass Ihnen an Ihrer Wohnimmobilie ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird oder Ihnen bei vermieteten Immobilien die Mieten weiterhin zufließen.
Viele Gründe können Sie veranlassen, bereits zu Lebzeiten etwas zu vererben. Dabei ist der Begriff …
Beachten Sie Pflichtteilsrechte
- Beachten Sie auch, dass Sie bei Schenkungen von Geld die Pflichtteilsansprüche von Miterben nicht schmälern dürfen. Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe kann Schenkungen, die Sie in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Ableben vorgenommen haben, anfechten und verlangen, dass diese in den Wert des Nachlasses eingerechnet werden. Der Erbe hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
- Sie sollten daher vorsorglich auch für diesen Fall in einem Schenkungsvertrag regeln, dass die Schenkung von Geld mit der Auflage Ihrer Pflege im Alter oder bei Krankheit verbunden ist und der Beschenkte somit eine Gegenleistung verspricht, die ihn gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten berechtigtermaßen bevorteilt.
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