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Salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag - Erklärung

Eine salvatorische Klausel kann eine Vereinbarung "retten".
Eine salvatorische Klausel kann eine Vereinbarung "retten".
Wenn nur ein Teil nicht gilt, muss nicht der Rest auch gleich ungültig sein. Eine salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag dient dazu, diesen zu "retten", wenn sich einzelne Vereinbarungen als unwirksam erweisen sollten.

Der Begriff "salvatorische Klausel" bzw. das Wort "salvatorisch" lässt sich vom lateinischen Wort "salvus" für "heil" oder "gerettet" herleiten. So lassen sich auch Verträge dadurch "retten", dass eine entsprechende Klausel eingefügt wird, durch die dieser Rettungswille der Parteien deutlich wird.

Eine salvatorische Klausel in einen Vertrag aufnehmen

  • Wenn eine vertragliche Vereinbarung in einzelnen Punkten nichtig ist, dann kann sich daraus sehr schnell die gesamte Nichtigkeit des Vertrages bzw. des Rechtsgeschäftes ergeben. Denn gem. § 139 BGB gilt ein Rechtsgeschäft als nichtig, wenn nicht erkennbar ist, dass die Parteien es auch ohne das, was nichtig ist, so abgeschlossen hätten.
  • Nicht immer jedoch lässt sich ein solcher eindeutiger Parteiwille ermitteln. Damit die Teilnichtigkeit bei einem Vertrag nicht zur Gesamtnichtigkeit führt, hilft eine salvatorische Klausel.
  • In einer solchen Formulierung erklären die Parteien, dass beispielsweise ein Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam sein soll, wenn ein Teil von ihm nichtig ist. Damit gilt der Vertrag weiter, auch wenn ein Teil von ihm nicht gültig sein sollte.

Eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag treffen

  • Bei einem Arbeitsvertrag kann es in zahlreichen Fällen dazu kommen, dass einzelne Regelungen als nichtig anzusehen sind. Beispielsweise dann, wenn sie eine Vertragspartei - meist ist dies der Arbeitnehmer - zu sehr benachteiligen und daher schon gesetzlich nicht zulässig sind.
  • Ist beispielsweise in einem Vertrag über ein Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vorgesehen als für den Arbeitgeber, ist diese Regelung schon gem. § 622 Abs. 6 BGB unwirksam. Denn dadurch würde der Arbeitnehmer über die Maßen benachteiligt.
  • Ein Arbeitsvertrag kann auch in Teilen nichtig sein, wenn er Bestimmungen enthält, die im Gegensatz zu einem geltenden Tarifvertrag für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Haben die Parteien dann an die salvatorische Klausel gedacht, bleibt der Vertrag im Übrigen jedoch bestehen.

Mit einer salvatorischen Klausel lässt sich ein Vertrag "retten", auch wenn Teile von ihm nichtig sein sollten. Sie dient daher auch dazu, das Vertrauen in den Bestand eines Vertrages zu erhöhen.   

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