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Rentensteuersatz berechnen - so geht's

Renteneintritt bringt keine Steuerfreiheit.
Renteneintritt bringt keine Steuerfreiheit.
Renten sind steuerpflichtig, wenn sie bestimmte Freigrenzen überschreiten. Sie können Ihren Rentensteuersatz selbst berechnen und so einschätzen, ob Sie möglicherweise steuerpflichtig sind und eine Einkommensteuererklärung abgeben sollten.

Wenn Ihre steuerpflichtige Rente den Freibetrag von 8004 € (Ledige) oder 16.008 € (Verheiratete) übersteigt, sind Sie steuerpflichtig. Um Ihre steuerpflichtige Rente auszurechnen, benötigen Sie Ihren individuellen Rentensteuersatz.

Jahr des Renteneintritts bestimmt Rentensteuersatz

  • Ihr Rentensteuersatz hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wenn Sie bis 2005 in Rente gegangen sind, müssen Sie 50 % Ihrer Rente versteuern. Gehen Sie in 2012 in Rente, beträgt der Rentensteuersatz bereits 64 % und steigt bis 2040 schrittweise auf 100 %.
  • Der Rentensteuersatz bestimmt Ihren Rentenfreibetrag, der bis ans Lebensende gilt. Sind Sie bis 2005 in Rente gegangen, beträgt der Steuersatz 50 % und der Freibetrag ebenfalls 50 %. Bei Rentenbeginn 2012 beträgt der Steuersatz 64 % und der Freibetrag 36 %.
  • Der Rentensteuersatz steigert sich ab 2005 von 50 % um jährlich 2 % auf 100 % im Jahr 2040. In 2006 betrug er 52 %, in 2007 54 % und in 2010 60 %.

Errechnen Sie Ihren persönlichen Freibetrag

  • Ihre Rente bestimmt sich dann aber nach dem sich aus dem Rentensteuersatz ergebenden Freibetrag. Dieser beträgt bei Rentenbeginn in 2012 36 %. Er gilt lebenslang, aber nicht als Prozentsatz, sondern als Betrag, wie er im ersten Rentenjahr angefallen ist.
  • Beispiel: Beträgt Ihre Rente 12.000 € im Jahr, ergibt sich bei einem Freibetrag von 36 % ein Freibetrag von jährlich 4.560 €. Dieser Betrag bleibt Jahr für Jahr gleich, auch wenn Ihre Rente prozentual erhöht wird.
  • Gehen Sie im Laufe des Jahres in Rente, wird der Rentenfreibetrag erst im Folgejahr ermittelt, wenn Sie zwölf Monate lang Rente bezogen haben. Es gilt aber der Prozentsatz des Renteneintritts. 

Erfassen Sie alle Ihre Einkünfte

  • Beachten Sie, dass Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit Ihrem ebenfalls Rente beziehenden Ehepartner (nach Ermittlung von dessen steuerpflichtiger Rente) beide Renten sowie Betriebsrenten zusammenaddieren müssen. Auf der Grundlage des Gesamtbetrages berechnen Sie Ihre Steuerpflicht.
  • Zum Gesamteinkommen zählen aber auch eventuelle Mieteinnahmen sowie bislang nicht versteuerte Zinserträge aus Kapitalanlagen.
  • Beachten Sie, dass Sie von den Renteneinnahmen zahlreiche Ausgaben abziehen können. Dadurch mindern Sie Ihre steuerpflichtige Rente und bleiben möglicherweise unter den steuerlichen Freibeträgen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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