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Rente und Arbeitslosengeld - rechtliche Hinweise

Schon seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II, kurz auch ALG II oder Hartz-IV genannt, spaltet diese Transferleistung die Meinung der Nation wie kaum ein anderes Thema aus dem Kontext von Rente und Arbeitslosengeld. Oft steht die Frage, ob und wann Erwerbslose Rente beantragen können und ob diese Rente mit Abschlägen verbunden ist.

Arbeitslosengeld II - dürftige Grundsicherung mit oft weitreichenden Auflagen
Arbeitslosengeld II - dürftige Grundsicherung mit oft weitreichenden Auflagen © Rike / Pixelio

Hartz IV - Wissenswertes

  • Die Ausgaben von Bund und Ländern für Hartz IV, welches auch nicht erwerbslosen älteren Bürgern ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen soll, belaufen sich auf knapp 30 Milliarden Euro jährlich.
  • Die Agentur für Arbeit trägt Regelleistungen für das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, etwaige Mehrbedarfe sowie Eingliederungsleistungen in den Arbeitsmarkt.
  • Die Kommune übernimmt Kosten für Unterkunft und Heizung, für Bildung und soziale Teilhabe, ferner flankierende Dienstleistungen und einmalige Leistungen.
  • Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht für erwerbslose und hilfsbedürftige Menschen in Deutschland, sofern sie zwischen 15 und 66 Jahre alt sind.

Die Anhebung der Altersgrenze für Arbeitslosengeld II ist geplant

Bislang hatte in der Bundesrepublik Deutschland jede Person zwischen 15 und 66 Jahren Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit und Erwerbslosigkeit vorlagen. Die neuen Regelungen planen jedoch die schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre.

  • Kein Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld II besteht jedoch weiterhin für Senioren, die eine Alters- oder Betriebsrente beziehen.
  • Ebenfalls entfällt der Anspruch bei Personen, die in einem Altersheim leben, sich in einem Behindertenwohnheim befinden oder die eine Haftstrafe in Gefängnis, Untersuchungshaft oder Maßregelvollzug absitzen.
  • Den Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld II können ältere Bürger verlieren, wenn sie sich länger als sechs Monate in einem Krankenhaus aufhalten. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn sie in einer Behindertenwerkstatt arbeiten. Die Länge der täglichen Arbeitszeit ist dabei unwesentlich.
  • Der Anspruch entfällt auch, sofern Bedürftige über einen längeren Zeitraum an ihrem angegebenen Wohnsitz für das Jobcenter nicht erreichbar waren. So beispielsweise bei eigenmächtigem Urlaubsantritt, ohne vorherige Information an das Jobcenter.

Die Möglichkeit zur Beantragung von vorzeitiger Rente

  • Die neuen Regelungen zum Bezug von Arbeitslosengeld II sehen vor, dass ältere Hilfebedürftige ab einem Lebensalter von 63 Jahren eine vorzeitige Rente beantragen können. Dies ist, so der Gesetzgeber, den Betreffenden auch dann zuzumuten, falls die Beantragung zu einer Rentenkürzung führen würde. Jedoch kann es auch Fälle geben, in denen die Beantragung von vorzeitiger Altersrente aus der Sicht des Gesetzgebers als unbillig gelten würde.
  • Dies wäre beispielsweise der Fall, sofern der Betreffende noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I besitzt. Hier ist daher zunächst dieser Restanspruch auszuschöpfen und erst danach die vorzeitige Altersrente zu beantragen.
  • Dies gilt auch dann, wenn nur noch wenige Monate bis zum Eintritt der Person in das reguläre Rentenalter fehlen. Hier wäre der reguläre Renteneintritt abzuwarten und die Zwischenzeit durch den Bezug von Arbeitslosengeld II zu überbrücken.
  • Sofern der Betreffende einer mindestens halbtägigen Beschäftigung nachgeht oder aber die Aufnahme einer solchen Beschäftigung innerhalb der nächsten Monate absehbar ist, wird der Bezug von vorzeitiger Altersrente ebenfalls als unbillig angesehen. In den beiden zuletzt genannten Fällen wird das Jobcenter daher zunächst den jeweiligen Arbeitsvertrag zur Vorlage anfordern.

Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld II - die sogenannte 58er-Regel

Grundsätzlich ist der Bezug von Leistungen des Arbeitslosengeldes II an die Tatsache gebunden, dass Bedürftige für das Jobcenter erreichbar sind und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen.

  • Dies schließt die Verpflichtung ein, jedwede Art von zumutbarer Arbeit unverzüglich anzunehmen, sollen Sanktionen des Jobcenters ausgeschlossen werden.
  • Bis zum 1. Januar 2008 galt die sogenannte 58er-Regel, wonach ältere Arbeitnehmer, ab Geburtenjahrgang 1949, dem Jobcenter nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen mussten.
  • Dieser erleichterte Bezug war an eine Einwilligungserklärung des Antragstellers gebunden und im § 428 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) juristisch geregelt.
  • Für den Bezieher der Leistungen hatte es den Vorteil, dass dieser dem Jobcenter nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen und jede zumutbare Arbeit annehmen musste. Für den Staat brachten diese Regelungen den Vorteil, dass diese Bedürftigen offiziell nicht mehr als Arbeitslose zählten. Sie wurden durch die Jobcenter nicht mehr vermittelt, mussten auch keine Bildungsangebote wahrnehmen und konnten bis zu 17 Wochen pro Jahr verreisen.
  • Seit dem 1. Januar 2008 ist die Regelung jedoch offiziell ausgelaufen. Stattdessen müssen auch diese Personen nunmehr voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und können frühestens ab dem 63. Lebensjahr einen Antrag auf ein vorzeitiges und mit Abschlägen verbundenes Altersruhegeld stellen. Diesen Antrag können auch die Jobcenter von sich aus für den Betroffenen stellen. Sie sind sogar dazu gesetzlich verpflichtet.

(Alle Informationen Stand Mai 2014)

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