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Ombudsmann der Banken - so gelingt die Schlichtung Ihrer Beschwerde

Banken sind Partner, solange alles glatt läuft. Gibt es Probleme, werden sie schnell zum Gegner und meinen, am längeren Hebel zu sitzen. Dann kann Ihnen der Ombudsmann der Banken weiterhelfen und die Schlichtung Ihrer Beschwerde übernehmen. Dazu müssen Sie das Verfahren kennen.

Ombudsmänner helfen auch bei Streitigkeiten mit Banken.
Ombudsmänner helfen auch bei Streitigkeiten mit Banken.

Wenn es um das liebe Geld geht, ist sich jeder Beteiligte selbst der Nächste. Interessen anderer werden dann gerne hintenangestellt. Gerade auf Banken scheint dies in besonderem Maße zuzutreffen.

Der Ombudsmann ist unabhängig und weisungsfrei

  • Möchten Sie sich streitig mit einer Bank auseinandersetzen, haben Sie als einfacher Bürger in aller Regel das Problem, dass Sie es mit einem finanzkräftigen Partner zu tun haben, der alle Register rechtlicher Möglichkeiten ziehen kann. Sie haben dieser Allmacht faktisch nichts entgegenzusetzen.
  • Ganz hilflos sind Sie dennoch nicht. Auch wenn Sie ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren scheuen, bleibt die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Eine Möglichkeit ist das Schlichtungsverfahren vor einem Ombudsmann. So hat der Bundesverband deutscher (privater) Banken für die ihm angeschlossenen Banken ein Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden geschaffen (Postadresse: Bundesverband deutscher Banken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 040307, 10062 Berlin). Auch die Sparkassen und Volksbanken bieten ein solches Schlichtungsverfahren an.
  • Der Ombudsmann privater Banken wird durch den Bankenverband für die Dauer von drei Jahren bestellt. Es handelt sich um einen verdienten Juristen, dem ein kompetenter Mitarbeiterstab zur Seite steht. Vor seiner Ernennung werden die Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen gehört. Der Ombudsmann ist als Schlichter unabhängig und entscheidet weisungsungebunden.

So reichen Sie Ihre Beschwerde ein

  • Füllen Sie sich von einer Bank also ungerecht behandelt, können Sie eine Beschwerde bei dieser Schlichtungsstelle einreichen. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit noch nicht bei einem ordentlichen Gericht anhängig ist und auch noch keine Verjährung Ihrer Rechte eingetreten ist.
  • Sie können in Ihrer Beschwerde den maßgeblichen Sachverhalt schildern und alle notwendigen Unterlagen in Kopie beifügen. Zugleich ist zu bestätigen, dass Sie noch kein ordentliches Gericht angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Bank abgeschlossen haben. Sie erhalten daraufhin eine Eingangsbestätigung.

So verläuft die Schlichtung

  • Erscheint Ihre Beschwerde als zulässig, wird die betroffene Bank zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat aufgefordert. Auf diese Stellungnahme können Sie selbst wieder reagieren. Zeigt sich die Bank nicht kompromissbereit, entscheidet der Ombudsmann. Hält er Ihre Beschwerde für begründet, erlässt er einen Schlichtungsspruch. Dieser ergeht schriftlich und enthält eine Begründung.
  • Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, sofern der maßgebliche Streitwert höchstens 5000 Euro beträgt. Wurde Ihre Beschwerde abgewiesen, können Sie die Bank immer noch vor einem ordentlichen Gericht verklagen. Liegt der Streitwert über 5000 Euro, ist der Schlichtungsspruch nicht bindend und eröffnet auch insoweit den Weg zum ordentlichen Gericht.

Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung gehemmt. Die Verfahrenskosten trägt der Bankenverband. Sie können sich auch auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen. Insgesamt ist das Schlichtungsverfahren in Abhängkeit vom Streitgegenstand eine ausgesprochen kostengünstige und relativ unbürokratische Möglichkeit, sein Recht zu suchen.

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