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Nur vorübergehend mehr Geld - die Regelung im TVöD

Wer eine höherwertige Aufgabe wahrnimmt, soll dafür auch mehr Geld bekommen - diesen Grundsatz spiegelt die Regelung des § 14 TVöD wider. Hierbei geht es allerdings darum, dass die höherwertige Aufgabe nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen wird. Da Sie als Angestellter eher daran interessiert sein werden, eine solche Aufgabe auf Dauer ausüben zu können, kommt es hierbei oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Höherwertige Aufgaben bedeuten mehr Gehalt.
Höherwertige Aufgaben bedeuten mehr Gehalt.

Ihr Arbeitgeber kann durchaus ein Interesse daran haben, Ihnen eine höherwertige Aufgabe nicht auf Dauer, sondern nur zeitweise zu übertragen. Erledigt sich der Grund für die Übertragung, ist dann nämlich keine Änderungskündigung nötig.

Voraussetzungen für mehr Geld

  • Wird Ihnen als Beschäftigem nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die höherwertiger als Ihre sonstige Tätigkeit ist, da sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, gibt es auch mehr Geld - auch das natürlich nur vorübergehend.
  • Weitere Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 TVöD ist es, dass Sie dieser höherwertigen Tätigkeit mindestens einen Monat lang nachgegangen sind. Die Zulage, auf die Sie dann Anspruch haben, wird allerdings rückwirkend gezahlt. Sie erhalten sie damit ab dem ersten Tag, an dem Ihnen die neue Tätigkeit übertragen wurde.
  • Die Zulage richtet sich dabei nach der Entgeltgruppe. Sind Sie als Beschäftigter in eine Entgeltgruppe zwischen 1 und 8 eingruppiert,  erhalten Sie als Zulage 4,5 Prozent Ihres individuellen Tabellenentgelts. Sind Sie hingegen in eine Entgeltgruppe zwischen 9 und 14 eingruppiert, dann errechnet sich die Zulage aus der Differenz Ihres bisherigen Tabellenentgelts zu dem Tabellenentgelt, das sich ergeben würde, wenn Ihnen die Tätigkeit dauerhaft übertragen würde, s. § 14 Abs. 3 TVöD.

Billiges Ermessen muss gegeben sein

  • Ob eine höherwertige Tätigkeit im Einzelfall überhaupt vorübergehend übertragen werden kann, richtet sich danach, ob sich diese Übertragung im Rahmen des sogenannten "billigen Ermessens" bewegt. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht von einer "doppelten Billigkeitsprüfung" aus.
  • Zum einen muss es billigem Ermessen entsprechen, dass die höherwertige Tätigkeit überhaupt übertragen wird. Zum anderen muss billiges Ermessen auch im Hinblick auf die nur vorübergehende Übertragung gegeben sein.
  • Könnte der Arbeitgeber hier sozusagen machen, was er wollte, könnte er sehr einfach den Kündigungsschutz umgehen, indem er eine höherwertige Tätigkeit immer wieder nur vorübergehend überträgt und dies auch nach Belieben wieder rückgängig macht. Bei einer Übertragung auf Dauer wäre hingegen eine Änderungskündigung nötig, um diese Übertragung wieder rückgängig zu machen und Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zu schicken. 

Wann "vorübergehend" problematisch ist

  • Bei einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann es leicht zum Streit kommen: Sie als Arbeitnehmer möchten die Tätigkeit lieber auf Dauer ausüben, da dies auch auf Dauer mehr Geld bedeutet, während Ihr Arbeitgeber sich eine gewisse Handlungsfreiheit erhalten möchte. In manchen Fällen sind daher strenge Maßstäbe anzulegen, damit der Arbeitgeber diese Regelung nicht einseitig ausnutzt.  
  • Dies gilt u. a. bei der Übertragung einer solchen Tätigkeit zur Erprobung. An sich ist dieser Grund zulässig, allerdings darf dies natürlich zeitlich nicht uferlos werden. Zehn Jahre Erprobung sind sicherlich auch bei einer sehr hochwertigen Tätigkeit völlig überzogen, während sechs Monate eher unproblematisch sind.

Auch ein öffentlicher Arbeitgeber möchte flexibel sein und Personal so einsetzen können, wie es gerade nötig erscheint. Dem trägt die Regelung des § 14 TVöD Rechnung.    

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