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Nebenkosten für Aufzug - so lassen Sie sie prüfen

Betriebskosten für Aufzüge sind umlagefähige Nebenkosten.
Betriebskosten für Aufzüge sind umlagefähige Nebenkosten.
Berechnet der Vermieter für den Aufzug Nebenkosten, muss er einige vertragliche, formale und inhaltliche Anforderungen berücksichtigen. Andernfalls riskiert er, dass seine Nebenkostenabrechnung Makulatur ist.

Der Vermieter kann mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter zusätzlich zur Miete auch Nebenkosten zahlt. Diese Nebenkosten kann der Vermieter im Mietvertrag einzeln aufzählen oder pauschal auf § 2  Betriebskostenverordnung verweisen. Die Verordnung zählt die umlagefähigen Nebenkosten auf.

Umlage von Nebenkosten nur nach Vereinbarung

  • Ohne vertragliche Vereinbarung kann der Vermieter die Betriebskosten für den Aufzug nicht in Rechnung stellen. Entweder steht im Mietvertrag ausdrücklich die Position "Aufzug" oder es erfolgt pauschal der Verweis auf die Betriebskostenverordnung.
  • Die Betriebskosten für den Aufzug gelten gemäß § 2 Ziffer 7 BetrKV als umlagefähige Nebenkosten. Der Mieter muss sie auf der Grundlage des vereinbarten Umlageschlüssels bezahlen.

Alle betriebsbedingten Aufwendungen des Aufzugs sind umlagefähig

  • Zu den Betriebskosten eines Fahrstuhls gehören auch die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung. Diese Kosten fallen auf Seiten des Vermieters zwangsläufig an, weil er gemäß § 12 IV BetrSichV bei Personenbeförderung die Anlage überwachen muss.
  • Ferner sind die Kosten der Reinigung, Pflege, Betriebsbereitschafts- und Betriebssicherheitsprüfungen sowie der Einstellung durch eine Fachkraft zu entrichten. Sie gelten als Wartungskosten.
  • Die Kosten des Betriebsstroms muss der Vermieter durch einen Zwischenzähler ermitteln.
  • Auch Vollwartungsverträge sind umlagefähig und verstoßen nicht gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.

Reparaturarbeiten sind nicht umlagefähig

  • Der Vermieter darf keine Reparatur- und Instandhaltungskosten umlegen, sodass für den Reparaturkostenanteil in der Rechtsprechung unterschiedliche Pauschalabzüge gemacht werden. Sie reichen von 20 % über 40 - 50 %.
  • Streitig ist oft, wo die Grenze von umlagefähigen Wartungsarbeiten zu nicht umlagefähigen Instandhaltungsarbeiten zu ziehen ist. Auch hier gilt grundsätzlich, dass der im Rahmen der regelmäßigen Wartung vorgenommene Austausch von Verschleißteilen unter Wartungskosten fällt. Akut auftauchende Störungen, die mit einem Materialaustausch verbunden sind, gehören zu den Reparaturkosten und sind nicht umlagefähig.

Auch der Mieter im Erdgeschoss muss zahlen

  • Der Vermieter darf die Betriebskosten eines Fahrstuhls auf alle Mieter des Hauses umlegen. Dies gilt auch für Mieter, die im Erdgeschoss wohnen und wenn das Haus weder über einen mit dem Fahrstuhl erreichbaren Dachboden noch über einen mit dem Fahrstuhl erreichbaren Keller verfügt, in den der Erdgeschossmieter mit dem Aufzug fahren könnte.
  • In der jährlichen Abrechnung muss der Vermieter den Kostenaufwand für den Aufzug gesondert ausweisen. Nur dann ist die Abrechnung formell in Ordnung.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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