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Nebenkosten bei Mietwohnungen - so decken Sie Fehler in der Abrechnung auf

Nachrechnen kann sich für Sie lohnen.
Nachrechnen kann sich für Sie lohnen. © Marko_Greitschus / Pixelio
Die jährliche Betriebskostenabrechnung wird von vielen Menschen gefürchtet. Sie enthält alle Nebenkosten, die in den Mietwohnungen Ihres Hauses angefallen sind. Doch besonders private Vermieter machen manchmal formelle oder inhaltliche Fehler. So könnten Kosten abgerechnet sein, die nicht umlagefähig sind oder es könnte die Höhe einzelner Posten erheblich von den Vorjahresrechnungen abweichen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie aktiv werden.

Was Sie benötigen:

  • Mietvertrag
  • Betriebskostenverordnung
  • Betriebskostenspiegel
  • Abrechnung des Vorjahrs

Nebenkosten verstehen und überprüfen

  • Ziehen Sie den § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zurate. Hier finden Sie alle Posten, die als Nebenkosten abgerechnet werden dürfen, also umlagefähig sind. Auch Ihr Mietvertrag ist ein wichtiges Dokument, hier müssen ebenfalls alle Betriebskosten vermerkt sein. Wenn Sie in der Abrechnung etwa den Posten "Sonstiges" finden, muss im Mietvertrag stehen, was genau hier abgerechnet wird.
  • Wenn Sie Zweifel an der Höhe Ihrer Nebenkosten haben, sollten Sie nachrechnen. Rechnen Sie aus, welche Kosten pro Quadratmeter pro Posten fällig werden. Beispiel: Sie haben eine 100-Quadratmeter-Wohnung, in der Abrechnung stehen 600 Euro für die Hausmeisterreinigung. Rechnen Sie: 600 geteilt durch 100 geteilt durch 12. Sie bezahlen also 50 Cent im Monat. Sehen Sie nun in Ihrer Vorjahresrechnung nach, ob die Kosten gestiegen sind.
  • Zudem sollten Sie den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes heranziehen. Hier finden Sie durchschnittliche Werte für alle Posten der Betriebskostenabrechnung. Auch beim regionalen Mieterverein erhalten Sie wichtige Zahlen. 
  • Haben Sie Zweifel an der Höhe der Warmwasser- oder Heizkostenrechnung, sollten Sie nachprüfen, ob die Preise des Versorgers gestiegen sind oder sich Ihr Verbrauch erhöht hat. Sehen Sie sich außerdem die durchschnittlichen Werte im bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel an.
  • Zahlen Sie mehr als der Durchschnitt der Deutschen, sollten Sie Ihren Vermieter ansprechen. Zusätzlich sollten Sie von Ihrer Einsichtspflicht Gebrauch machen und sich die Abrechnungsunterlagen ansehen.

Typische Betriebskosten in Mietwohnungen

  • Man unterscheidet zwischen den kalten und warmen Betriebskosten. Zu Letzteren zählen Heiz- und Warmwasserkosten.
  • Einige Posten dürfen nicht in Ihrer Abrechnung auftauchen, weil sie nicht umlagefähig sind. Dazu gehören Verwaltungs-, Reparatur- und Wartungskosten. Achten Sie darauf, dass Kosten nicht doppelt abgerechnet werden. Kümmert sich der Hausmeister etwa um die Außenanlagen oder die Reinigung der Treppen, dürfen diese Kosten nicht erneut für den Hausmeister abgerechnet werden. Enthalten Vollwartungsverträge auch Gebühren für Reparaturen, müssen diese herausgerechnet werden.
  • Gibt es in Ihrem Haus leer stehende Mietwohnungen? Die dafür anfallenden Betriebskosten muss Ihr Vermieter übernehmen. Achten Sie hierbei immer auf die Quadratmeterzahl der betreffenden Wohnungen, diese muss immer gleich bleiben. Wird sie plötzlich kleiner, kann es sein, dass der Vermieter die Betriebskosten auf andere Wohnungen umlegen möchte.
  • In der Abrechnung dürfen nur Kosten stehen, die im entsprechenden Jahr angefallen sind, Kosten aus den Vorjahren gehören nicht in die aktuelle Abrechnung. Zudem dürfen nur regelmäßige Kosten enthalten sein. Wird etwa eine neue Außenanlage angelegt, muss der Schädlingsbekämpfer in einer Wohnung aktiv werden oder müssen Bäume gefällt werden, sind diese einmaligen Kosten in der Regel nicht umlagefähig. 
  • Nur, wenn die Kosten bei gewerblichen Mietern erheblich von denen in privaten Mietwohnungen abweichen, muss der Vermieter eine gesonderte Abrechnung anfertigen.
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