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Nebengewerbe - Steuern richtig bezahlen

Auch Texter im Nebengewerbe sind steuerpflichtig.
Auch Texter im Nebengewerbe sind steuerpflichtig.
Viele Menschen haben neben der Angestelltentätigkeit auch noch ein Nebengewerbe. Teilweise verdienen sie einfach mit ihrem Hobby Geld, teilweise aus finanzieller Notwendigkeit. Auf jeden Fall muss auch auf Einkünfte aus einem Nebengewerbe Steuern gezahlt werden.

Einkünfte aus einem Nebengewerbe sind steuerpflichtig

Grundsätzlich gilt, dass in Deutschland steuerpflichtige Personen auf alle Einkünfte, die über den jeweiligen Freibeträgen liegen, Steuern zahlen müssen. Die Freibeträge hängen von der Einkunftsart ab.

  • Für eine nebenberufliche Tätigkeit liegt die Freigrenze bei 410 Euro im Jahr, darüber hinaus werden Steuern fällig.
  • Nebengewerbe werden genauso behandelt, als ob sie als hauptberufliche Einnahmequelle gelten. Das bedeutet, wenn Sie nebenberuflich ein Gewerbe ausüben, müssen Sie  auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
  • Der Vorteil ist, dass Sie bestimmte Kosten, die sowohl privat als auch für das Nebengewerbe anfallen, über Ihre Firma teilweise steuerlich geltend machen können. Dazu gehört zum Beispiel ein Arbeitszimmer. Die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers bei Angestellten ist kaum noch gegeben, für das Nebengewerbe schon.
  • Das Nebengewerbe kann aber auch dazu führen, dass Ihre Einkommensteuer aus der Hauptberuf sinkt. Besonders in der Phase der Existenzgründung ist nicht notwendigerweise mit einem Gewinn zu rechnen. Die Verluste aus dem Nebengewerbe werden mit den anderen Einkünften verrechnet und mindern diese.

Die Arten der Steuern sind gewerbeabhängig 

  • Je nachdem, welches Nebengewerbe Sie ausüben, fallen mehr oder weniger Steuern an. Ein nebenberuflicher Versicherungsvermittler muss beispielsweise keine Umsatzsteuer bezahlen. Überschreiten seine Einkünfte aber 24.500 Euro im Jahr, wird Gewerbesteuer fällig.
  • Gewerbesteuer entfällt jedoch bei einer freiberuflichen Tätigkeit. Als freiberufliche Tätigkeit gilt unter anderem eine Lehrtätigkeit als Nebengewerbe oder das Verfassen von Texten. Freiberufler hingegen schreiben Honorare und sind damit umsatzsteuerpflichtig.
  • Auf die Befreiung der Umsatzsteuer können Sie optieren, wenn im Jahr der Firmengründung der Umsatz 17.500 Euro nicht übersteigt. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, verzichten Sie allerdings auch auf den Vorsteuerabzug.

Hinsichtlich der Steuern wird also nicht unterschieden, ob Sie eine Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebengewerbe ausüben. Welche Steuern anfallen werden, wird Ihnen das Betriebsstättenfinanzamt nach der Gewerbeanmeldung mitteilen.

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